JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bodenschatz
| Rechtsgebiete: | BBergG, BBodSchG, WertV |
| Schlagworte: | Bodenschutz, Entschädigung, Grundabtretung, Gutachterausschuss, Kaufpreissammlung, Pachtrecht, Wiedernutzbarmachung |
| Stichwort: | Bodenschatz |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtmäßigkeit einer bergrechtlichen Grundabtretung setzt grundsätzlich die Rechtmäßigkeit des bergbaulichen Vorhabens voraus. 2. Die Wiedernutzbarmachung im Sinne von §§ 55 Abs. 1 Nr. 7, 4 Abs. 4 BBergG erfordert nicht unbedingt die Wiederherstellung des vor Abbaubeginn bestehenden Zustands; es sind darunter vielmehr die Vorkehrungen und Maßnahmen zu verstehen, die erforderlich sind, um die für die Zeit nach dem Abbau oder nach Einstellung eines Aufbereitungsbetriebs geplante Nutzung zu gewährleisten. 3. Bei Verfüllung von Tagebaulöchern mit (Bau-)Abfällen dürfen die auf der Ermächtigung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG beruhenden Vorsorgewerte für Böden im Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht überschritten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247). 4. Die in der Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA-Mitteilung 20) enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen sind als Empfehlungen eines sachkundigen Gremiums keine normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften und können damit weder für Behörden noch für Gerichte verbindliche Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a. a. O.). 5. Zur Frage, ob sich der Sachverständige, die Behörde und das Gericht mit Auskünften des Gutachterausschusses aus der Kaufpreissammlung als Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswerts und die Bemessung der Entschädigung begnügen dürfen. 6. Ein Beteiligter muss alle verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgenutzt haben, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren; hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 7. Zur Entschädigung für ein nicht aufrechterhaltenes landwirtschaftliches Pachtrecht. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 104/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | ZVK - Baugewerbe, Urproduktion, Bohrungen zur Erdwärmegewinnung, Verjährung |
| Stichwort: | Bodenschatz |
| Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 67/08 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, FGO |
| Stichwort: | Bodenschatz |
| Volltext: BFH - Urteil, IV R 36/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBergG |
| Schlagworte: | Grundeigener Bodenschatz, Gewinnungsberechtigung, Grundeigentum, Zulegung, gebundene Entscheidung, Enteignung, Eigentumsgarantie, Gemeinde, Allgemeinwohl, Abwägung, öffentliche Belange, Natur- und Landschaftsschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, Erhaltung von Arbeitsplätzen, getätigte Investitionen, Rohstoffsicherungsklausel, Rahmenbetriebsplan, Zulassung, Bindungswirkung |
| Stichwort: | Bodenschatz |
| Leitsatz: | Die Zulegung nach § 35 BBergG ist eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Gründe des Allgemeinwohls erfordern im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG einen grenzüberschreitenden Abbau nicht, wenn das Vorhaben zwar der Vorsorgung des Marktes mit Rohstoffen dient, ihm aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen. Bezieht sich die Zulegung auf ein Grundstück im Eigentum einer Gemeinde, kann auch die Gemeinde die gerichtliche Überprüfung verlangen, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. Die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG begründet bei der Entscheidung über eine Zulegung keinen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses an einem grenzüberschreitenden Abbau vor entgegenstehenden privaten oder anderen öffentlichen Interessen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 10.08 | |
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