JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bodenrecht
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO 1990 |
| Stichwort: | Bodenrecht |
| Leitsatz: | Der zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führende Mangel unterbliebener oder fehlerhafter - hier verspäteter - Ausfertigung der Norm (Satzung) kann durch die Neuausfertigung und anschließende Neubekanntmachung geheilt werden. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. Mängel eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses wie etwa seine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden, solange es sich nicht um eine unzulässige reine Verhinderungsplanung handelt. Die Annahme einer bereits bei Erlass des Bebauungsplans bestehenden Funktionslosigkeit von Festsetzungen setzt die Feststellung voraus, dass es offenkundig nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. Allenfalls dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan die ihm zugedachte städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Von der Ermächtigung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 nicht gedeckt ist eine Festsetzung des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung, bei der die Größe der absolut anlagebezogenen zulässigen Grundfläche (GR) mit der Bezugsgröße des "Baugrundstücks" als "Bezugsgröße" verbunden und im Textteil ausdrücklich auf dieses bezogen wird. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. Die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen ist auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990 ebenfalls anzuwenden. Für einen pauschalen generellen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die Festsetzung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan muss das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmen und daher auch Vorgaben für die Höhenentwicklung der zugelassenen baulichen Anlagen (Gebäude) enthalten. Die Festsetzung allein einer maximalen Größe der Grundfläche für Gebäude (hier 200 qm) genügt diesen Anforderungen nicht. Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder in einem einfachen Bebauungsplan enthalten ist. Entsprechende Defizite lassen sich daher beim einfachen Bebauungsplan nicht durch einen partiellen Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die "gröberen" Maßgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 C 312/08 | |
| Rechtsgebiete: | HBauO |
| Stichwort: | Bodenrecht |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1824/05 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert, Bauvorbescheid, Bebauungsgenehmigung, Bodenwertsteigerung |
| Stichwort: | Bodenrecht |
| Leitsatz: | 1. Bei der Streitwertfestsetzung für auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klagen ist vom Wert der Bodenwertsteigerung auszugehen, wenn der Erfolg der Klage von der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks abhängt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg). 2. Soweit sämtliche bauplanungsrechtliche Fragen (sog. Bebauungsgenehmigung) oder jedenfalls die "vollständige" Bebaubarkeit des Baugrundstücks nach Art und Standort sowie Erschließung in dem Bauvorbescheid zur Prüfung gestellt werden, kann für die Streitwertfestsetzung der volle Wert der Bodenwertsteigerung zugrunde gelegt werden; einer Reduktion im Hinblick auf den Charakter als (bloßer) Vorbescheid bedarf es in diesem Fall nicht. 3. Wird die (streitige) Frage der Erschließung des Baugrundstücks von der Bauvoranfrage ausgenommen, ist es angebracht, der Streitwertbemessung den Wert der Bodenwertsteigerung nur zur Hälfte zugrunde zu legen (wie schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 3 S 2967/08 | |
| Rechtsgebiete: | BRAO, VwVfG |
| Stichwort: | Bodenrecht |
| Leitsatz: | a) Die Rechtsanwaltskammer ist durch die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufs- oder Versagungsbescheid bestätigt worden ist, an dem Erlass eines Zweitbescheids gehindert, wenn eine wesentliche Änderung der Sachlage nicht dargelegt ist und deshalb die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG nicht vorliegen (Bestätigung von BGHZ 102, 252 ff.). b) Soweit der Senat in Einzelfällen die Auffassung vertreten hat, dass die Zulassungsbehörde trotz Vorliegens eines durch eine rechtskräftige Entscheidung bestätigten Versagungsbescheids ohne Weiteres befugt sei, sich nicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals prüfen und sachlich zu bescheiden (vgl. Beschl. v. 17. Dezember 2001 AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334), hält er hieran nicht fest. c) Hat die Rechtsanwaltskammer das Verfahren aufgegriffen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, und im wieder aufgegriffenen Verfahren nach erneuter Prüfung das Anliegen des Antragstellers durch einen Zweitbescheid abschlägig beschieden, so steht auf dessen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Erstbescheid einer erneuten Sachprüfung durch die Gerichte entgegen. |
| Volltext: BGH - Beschluss, AnwZ (B) 4/07 | |
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