JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bodendenkmal
| Rechtsgebiete: | DSchPflG, VwVfG, BGB |
| Schlagworte: | Denkmal, Denkmalschutz, Bodendenkmal, Denkmalpflege, archäologische Denkmalpflege, Archäologie, Grabung, Flächengrabung, Rettungsgrabung, Vertrag, Investorenvertrag, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Verschulden, Verschulden bei Vertragsschluss, Verschulden bei Vertragschluss, culpa in contrahendo, Geschäftsführung, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstattung, Erstattungsanspruch |
| Stichwort: | Bodendenkmal |
| Leitsatz: | Aufwendungen für archäologische Grabungen auf einem Baugrundstück, die die Denkmalbehörde im Vertrauen auf eine vom Investor in Aussicht gestellte, aber nicht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bindend zugesagte Kostenübernahme erbringt, kann sie grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) noch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 11641/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | LSA-DenkmSchG, LSA-Verf, GG |
| Schlagworte: | Denkmal, Bodendenkmal, Zufallsfund, Erhaltungspflicht, Finder, Dokumentation, Auflage, Genehmigung, Zerstörung, Veranlasser, Gesamtschuld, Kausalität, Ursache letzte, Zumutbarkeit, Bauleitplanung, Straßenbau, Bodenfund, Vermutung, Denkmal - Eigenschaft, Eigentum, Selbstverwaltung |
| Stichwort: | Bodendenkmal |
| Leitsatz: | 1. Wer die Zerstörung eines Bodendenkmals beantragt und genehmigt erhält (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG), ist auch dann für die Dokumentation verantwortlich (§ 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG), wenn das Bodendenkmal zunächst unerkannt und unvermutet war. 2. § 9 Abs. 3 LSA-DenkmSchG schließt Dokumentationspflichten aus Anlass späterer Genehmigungen nicht aus. 3. Der Rechtsbegriff des "archälogischen Kulturdenkmals" (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LSA-DenkmSchG) setzt nicht voraus, dass das Denkmal schon bekannt ist, mag auch dessen Erhaltung erst nach seiner Entdeckung durchgesetzt werden können. 4. Die Bauleitplanung ersetzt eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG erforderliche Zerstörungsgenehmigung nicht. 5. "Veranlasser" i. S. des § 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG ist, wer die "letzte Ursache" setzt. Mehrere Veranlasser haften als Gesamtschuldner. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 150/02 | |
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