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Bochumer Verband

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 330/06 vom 21.08.2007

Rechtsgebiete:BetrAVG, BetrAVG, Leistungsordnung des Bochumer Verbandes, Satzung des Bochumer Verbandes, BGB
Schlagworte:Nachträgliche Anpassung - Bochumer Verband
Stichwort:Bochumer Verband
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 330/06



BAG – Urteil, 3 AZR 299/01 vom 19.02.2002

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Bochumer Verband - zweigeteilte Ruhegeldanpassung
Stichwort:Bochumer Verband
Leitsatz:Der Vorstand des Bochumer Verbandes durfte für die Bergbauunternehmen und die übrigen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze beschließen. Nach dem bisherigen Sprachgebrauch des Bochumer Verbandes zählten Bergbauspezialunternehmen zu den übrigen Mitgliedsunternehmen. Allein durch ihre spätere Aufnahme in die Liste der Bergbauunternehmen konnte die für die Anpassungshöhe maßgebliche Branchenabgrenzung nicht geändert werden. Die abstrakten Einteilungskriterien mußten umformuliert werden und den neuen Branchenzuschnitt erkennen lassen.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 299/01

BAG – Urteil, 3 AZR 432/98 vom 09.11.1999

Rechtsgebiete:BetrAVG, BGB, Satzung d. Bochumer Verbandes, Leistungsordnung d. Bochumer Verbandes in d. seit 22. Dezember 1974 geltenden Fassung, ZPO, ArbGG
Schlagworte:Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband
Stichwort:Bochumer Verband
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).

2. Auch für die Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze, wobei folgendes zu beachten ist.

a) § 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor. Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.

b) Der Bochumer Verband darf bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen, sondern muß auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen.

3. Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.). Ordnet der Vorstand des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen in einer Aufstellung einer der beiden Branchen zu, so unterliegt auch diese Liste einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung kann nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegt und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt wird.

4. Entspricht die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt durch Urteil, wenn nicht der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensfehlerfreie Anpassungsentscheidung trifft.

Hinweise des Senats:

Nach der Satzung des Bochumer Verbandes kann der Vorstand über die Anpassungen der laufenden Ruhegelder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
Zur rechtlichen Bedeutung der Niederschrift nach § 8 Abs. 10 der Satzung des Bochumer Verbandes.

Aktenzeichen: 3 AZR 432/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 432/98 -

I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1264/97 -
Urteil vom 11. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1613/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 432/98


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