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Blindenhilfe

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 25.04 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Anstalt, Zuständigkeit für Hilfe in einer -, Blindenhilfe, Zuständigkeit für - bei stationärer Hilfe, stationäre Unterbringung, Zuständigkeit für Blindenhilfe bei -, Zusammenhangskosten, Zuständigkeit für Übernahme von - bei stationärer Unterbringung
Stichwort:Blindenhilfe
Leitsatz:Für Blindenhilfe, die einem in einer Einrichtung lebenden Blinden zu gewähren ist, ist unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen der Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 25.04



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 40/04 vom 29.09.2004

Rechtsgebiete:BSHG, VwGO
Schlagworte:Berufung, Blindenhilfe, Einkommen, Einzelrichter, Landesblindengeld
Stichwort:Blindenhilfe
Leitsatz:1) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter i.S.v. § 6 VwGO gebunden; eine daraufhin eingelegte Berufung ist statthaft.

2) Landesblindengeld ist Einkommen i.S.d. Sozialhilferechts, soweit es demselben Zweck wie die begehrte Sozialhilfe dient. Das ist bei der Blindenhilfe der Fall.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 40/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11467/03.OVG vom 03.11.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Sozialhilferecht, Sozialhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in besonderen Lebenslagen, Hilfe, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Anstalt, Heim, Einrichtung, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Kosten, Zusammenhangskosten, Hilfe, einrichtungsbezogene Hilfe, Anstaltsort, Schutz der Anstaltsorte, Leistung, Träger der Sozialhilfe, örtlicher Träger der Sozialhilfe, Sozialhilfeträger
Stichwort:Blindenhilfe
Leitsatz:Bei einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in einem Heim ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf die unmittelbare einrichtungsbezogene Hilfe beschränkt, sondern sie umfasst jede Hilfe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des BSHG geleistet wird (hier: Blindenhilfe).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11467/03.OVG


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