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Blindenhilfe

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 25.04 vom 16.12.2004

Für Blindenhilfe, die einem in einer Einrichtung lebenden Blinden zu gewähren ist, ist unabhängig davon, ob die Heimunterbringung wegen der Blindheit oder aus einem anderen Grund erforderlich ist, der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 40/04 vom 29.09.2004

1) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch den Einzelrichter i.S.v. § 6 VwGO gebunden; eine daraufhin eingelegte Berufung ist statthaft.

2) Landesblindengeld ist Einkommen i.S.d. Sozialhilferechts, soweit es demselben Zweck wie die begehrte Sozialhilfe dient. Das ist bei der Blindenhilfe der Fall.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11467/03.OVG vom 03.11.2003

Bei einem Aufenthalt des Hilfeempfängers in einem Heim ist die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf die unmittelbare einrichtungsbezogene Hilfe beschränkt, sondern sie umfasst jede Hilfe, die nach Maßgabe der Bestimmungen des BSHG geleistet wird (hier: Blindenhilfe).

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