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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 90/07 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:ASO, HKG, SGB I, ZPO
Schlagworte:Altersrente, Ärzteversorgung, Bestimmtheit, Blankettbeschluss, Drittschuldner, Einkommensteuer, Krankenversicherung, private, Lohnsteuer, Pfändung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Pfändungsschutz, Sozialleistung, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch, Verwaltungsaktbefugnis
Stichwort:Blankettbeschluss
Leitsatz:Die Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss ist unwirksam, wenn aus dem Blankettbeschluss nicht hinreichend zu erkennen ist, nach welchen Bestimmungen der Drittschuldner den pfändbaren Betrag zu ermitteln hat.

Wird die von einem berufsständischen Altersversorgungswerk gewährte Altersrente durch einen auf § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i. d. F. von 1992 gestützten Blankettbeschluss gepfändet, so muss aus dem Beschluss insbesondere erkennbar sein, nach welchen, § 850 e Nr. 1 ZPO entsprechenden Bestimmungen das Versorgungswerk als Drittschuldner den pfändbaren "Nettobetrag" der Altersrente zu ermitteln hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 90/07




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