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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11452/02.OVG vom 26.02.2002

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, örtlicher Träger, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Hilfeprozess, Kosten, Erstattung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Kostenerstattungsberechtigter, gewöhnlicher Aufenthalt, Leistung, Leistung der Jugendhilfe, Beginn der Leistung, nach Beginn der Leistung, Altfall, Gesamtmaßnahme, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, bisherige Zuständigkeit, wandernd, dynamisch, Aufenthalt, Leistungsbeginn, Aufenthaltsort
Stichwort:bisherige Zuständigkeit
Leitsatz:1. Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe war nur dann i.S.v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor zuständig", wenn sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben hat.

2. Bei so genannten Altfällen, die vor In-Kraft-Treten des § 86 SGB VIII 1993 begonnen haben, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung aufgrund der danach maßgeblichen Umstände vor und seit Beginn der Leistung.

3. Haben die Elternteile vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, begründen sie nach Beginn der Leistung aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so wird dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Begründen die Elternteile danach wieder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit).

4. Ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung der Jugendhilfe.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11452/02.OVG




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