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Biotopschutz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10632/07.OVG vom 12.12.2007

Rechtsgebiete:LNatSchG, BauGB, ROG
Schlagworte:Bebauungsplan, Biotop, Biotopschutz, Befreiung, Allgemeinwohl, Erfordern, nicht beabsichtigte Härte, Raumordnungsplan, Ziel der Raumordnung, Wohnnutzung
Stichwort:Biotopschutz
Leitsatz:1. Das Verbot der Beschädigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ist auf die Tathandlung und nicht bereits auf die Überplanung der Flächen durch einen Bebauungsplan bezogen. Die Gemeinde hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Vorliegens einer Befreiungslage.

2. Zur Zielfestlegung "geplante Siedlungsbereiche für Wohnen" in einem regionalen Raumordnungsplan bei konkurrierenden Biotopschutzbelangen nach Landesrecht.

3. Zur Befreiung von landesgesetzlichen Biotopschutzvorschriften bei Bestehen einer zur Wohnnutzung vergleichbar geeigneten Alternative.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10632/07.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

Rechtsgebiete:RNatSchG, NNatG
Schlagworte:anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung
Stichwort:Biotopschutz
Leitsatz:1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 25.07 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BNatSchG, BBergG, EGV, Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL), Richtlinie 79/409/EWG (VRL), BbgNatSchG
Schlagworte:Wasserrechtliche Planfeststellung, Gewässerbeseitigung, Braunkohlentagebau, vorgeschlagenes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, Schutzregime vor Aufnahme in die Gemeinschaftsliste, Vorkommen einer prioritären Art, (kein) absolutes Veränderungsverbot, Funktion des vorgezogenen Schutzes, Bewahrung der Entscheidungsgrundlage der Kommission, "Stellungnahme der Kommission", Ausnahmeregelung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, (keine) Alternativlösung, Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000, (kein) faktisches Vogelschutzgebiet, artenschutzrechtliche Verbote, überwiegende Gründe des Gemeinwohls, Verweilen in günstigem Erhaltungszustand, Biotopschutz
Stichwort:Biotopschutz
Leitsatz:1. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Gestaltungskompetenz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens befristen.

2. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 kann nicht entnommen werden, dass die durch ein planfestgestelltes Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung eines von der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission gemeldeten, aber noch nicht in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) aufgenommenen Gebietes, in dem eine prioritäre Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) vorkommt, ausnahmslos unzulässig ist.

3. Durch die im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (§ 26d Abs. 4 und 5 i.V.m. § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 26d Abs. 6 und § 26g Abs. 1 BbgNatSchG) für Gebiete, die von der Landesregierung ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, geregelte entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird.

4. § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG ist gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass als "Stellungnahme der Kommission" in der Phase bis zur Aufnahme eines Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung der zuständigen Kommissionsdienststellen in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt wird.

5. Zu den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" und den Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 25.07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 4072/01 vom 10.03.2005

Rechtsgebiete:NNatSchG, VwGO
Schlagworte:Binsenried, Biotop, Biotopschutz, Feststellungsinteresse, Feuchtbiotop, Kartierschlüssel, Nasswiese, Sachverständigengutachten, anitzipiertes, Sumpf, Verwaltungsvorschrift
Stichwort:Biotopschutz
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen für die gesetzlich nach § 28 a Abs. 1 Nr. 1 NNatSchG geschützten Biotoptypen "Sumpf" und "binsenreiche Nasswiese"
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 4072/01


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