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Biochemie-Zentrum Heidelberg

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, NC 9 28/03 vom 11.08.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Anordnungsgrund, Ausschlussfrist, Hochschulzulassung, Medizin, Abgrenzung von Lehreinheiten, ZVS-Beispielstudienplan, Biochemie-Zentrum Heidelberg
Stichwort:Biochemie-Zentrum Heidelberg
Leitsatz:Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl kann ein Anordnungsgrund nicht mit der Begründung verneint werden, der Studienbewerber habe den Erlass der einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn beantragt. Ein Anordnungsgrund kann vielmehr auch noch während der Vorlesungszeit des Bewerbungssemesters bestehen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, NC 9 28/03



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, NC 9 S 39/99 vom 15.02.2000

Rechtsgebiete:KapVO, ÄäppO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Kapazitätserschöpfungsgebot, Medizin, Humanmedizin, Abgrenzung von Lehreinheiten, große Lehreinheit, kleine Lehreinheit, Biochemie, ZVS-Beispielstudienplan, Studienordnung, Studienplan, Biochemie-Zentrum Heidelberg
Stichwort:Biochemie-Zentrum Heidelberg
Leitsatz:1. Im Studiengang Medizin ist das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige "kapazitätsbestimmende Stelle" sowohl für die Aufteilung des Curricularnormwerts nach § 13 Abs. 4 KapVO als auch für die Abgrenzung der medizinischen Lehreinheiten nach § 7 Abs. 2 und 3 KapVO.

2. Trifft eine Hochschule eine hochschulorganisatorische Maßnahme, so unterliegt sie dem Gebot einer gerechten Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt; deren Belange müssen daher in die Abwägung eingestellt werden. Das ist nicht "nur" kapazitätsrechtlich, sondern schon hochschulrechtlich geboten.

3. Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i.V.m. Anlage 3 enthaltene normative Fächerzuordnung betrifft lediglich das Verhältnis der drei medizinischen Lehreinheiten untereinander; der Zuordnung eines Faches zu einer nichtmedizinischen Lehreinheit steht sie nicht entgegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

4. Die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich unzulässig. Faßt die Hochschule vergleichbare Fächer verschiedener Mutterfaktultäten zu einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung zusammen, der selbst kein Studiengang zugeordnet ist, so ist das Lehrangebot dieser Einrichtung auf die Lehreinheiten der Mutterfakultäten aufzuteilen, wenn und soweit dies nach Sachgesichtspunkten möglich ist.

5. Eine Hochschule ist nicht befugt, durch ihre Studienordnung einer erwarteten, aber noch nicht erfolgten Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vorzugreifen.

6. In der Studienordnung muß auch die vorgesehene Gruppengröße ausdrücklich normiert werden, wenn das örtliche Curriculum Grundlage einer CNW-Aufteilung sein soll, die kapazitätsungünstig vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplanes abweicht, und die Abweichung gerade auf der Gruppengröße beruht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, NC 9 S 39/99


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