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Bioabfallentsorgung

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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1641/06 vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:GebO, HessKAG
Schlagworte:Befreiung Vom Anschluss- Und Benutzungszwang, Bioabfallentsorgung, Einheitsgebühr, Grundgebühr, Mindestgebühr, Vorhaltegebühr
Stichwort:Bioabfallentsorgung
Leitsatz:1.) Die Möglichkeit eines wegen Eigenkompostierung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Bioabfallentsorgung befreiten Grundstückseigentümers, die Eigenkompostierung wieder aufzugeben und die Entsorgung durch den Abfallträger in Anspruch zu nehmen ("Wechsel zur Biotonne"), rechtfertigt als solche noch nicht die Erhebung einer speziell auf die Bioabfallentsorgung bezogenen "Vorhaltegebühr", denn es fehlt in diesem Fall an der tatsächlichen Inanspruchnahme, wie sie die Erhebung von Benutzungsgebühren auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 HessKAG voraussetzt.

2.) § 10 Abs. 3 Satz 2 HessKAG erlaubt die Erhebung einer Grundgebühr neben einer als Mindestgebühr erhobenen Leistungsgebühr mit der Maßgabe, dass auf Grund entsprechender Gebührenkalkulation ein Teil der abzugeltenden Vorhaltekosten über die Grundgebühr, ein anderer Teil über die Leistungsgebühr abgedeckt wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1641/06




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