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Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 22 W 1/08 BSch vom 25.02.2008

Rechtsgebiete:BinSchG, SVertO, ZPO
Schlagworte:Anfechtbarkeit einer selbständigen Kostenentscheidung, Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Stichwort:Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Leitsatz:1. § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung grundsätzlich unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, steht der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde nicht entgegen, wenn das Ausgangsgericht (nach einer vorausgegangenen Übertragung durch das Rechtsmittelgericht) eine "isolierte" Kostengrundentscheidung getroffen hat.

2. Bei der Kostenentscheidung hinsichtlich einer sofortigen Beschwerde gegen ein die Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ablehnenden Beschluss sind die am Beschwerdeverfahren tatsächlich und rechtlich zulässigerweise Beteiligten, also nicht nur die Antragstellerin, sondern auch die Gläubiger als Antrags- und Beschwerdegegner zu berücksichtigen und es kann von der in § 97 Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Kosten eines Rechtsmittelverfahrens (ganz oder) teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese auf Grund neuen Vorbringens obsiegt hatte, das im ersten Rechtszug sie geltend zu machen im Stande gewesen war.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 22 W 1/08 BSch



OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 22 W 1/07 BSch vom 01.10.2007

Rechtsgebiete:BinSchG, SVertO
Schlagworte:Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren, Zulässigkeitsvoraussetzungen, binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung, gesonderter Haftungshöchstbetrag bei Schäden durch gefährliche Güter, Lade- und Löschvorgänge
Stichwort:Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Leitsatz:1. Von den in § 37 Abs. 3 und 4 SVertO enthaltenen gesetzlichen Ermächtigungen, die Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren einem Gericht zuzuweisen, haben die Landesregierungen bisher noch keinen Gebrauch gemacht (anders hinsichtlich der Zuständigkeit für Seerechtliche Verteilungsverfahren).

2. Der gesonderte, auf das Dreifache erhöhte Höchstbetrag nach § 5 h Abs. 1 BinSchG gilt nur, wenn die Schäden durch gefährliche Güter verursacht wurden. Dies ist nicht der Fall, wenn der an einer Verladeanlage in einem Hafen entstandene Schaden nicht durch die gefährliche Ladung sondern durch den Schiffskörper herbeigeführt wurde.

3. In den Bereich der beschränkbaren Ansprüche fallen in jedem Falle auch solche wegen Ersatzes von Schäden, die bei Lade- und Löschvorgängen entstehen. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Schiff in Bewegung befindet.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 22 W 1/07 BSch


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