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Bindungswirkung für die Finanzbehörde

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 7.05 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:UStG, VwGO, Nds. Verwaltungsgerichtsgesetz
Schlagworte:Umsatzsteuer, Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen, Museum, wissenschaftliche Sammlung, Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde, Einwand fehlender Unternehmer-Eigenschaft, Bindungswirkung für die Finanzbehörde, "Gleichartigkeitsprüfungen" der Kultus- und der Finanzbehörde, Aufhebung einer Beiladung im Revisionsverfahren, doppelte Prozessstandschaft für das Land, Genehmigung der Revision des Beigeladenen, Fortführung der Revision durch die beklagte Behörde
Stichwort:Bindungswirkung für die Finanzbehörde
Leitsatz:1. Eine doppelte Behördenbeteiligung in Prozessstandschaft für ein Land ist ein Verfahrensfehler, der durch die Aufhebung der unzulässigen Beiladung der weiteren Landesbehörde auszuräumen ist. Geschieht dies erst im Revisionsverfahren, bleibt der Verfahrensfehler für das Land dann folgenlos, wenn die beklagte Behörde die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung und -begründung durch die beigeladene Behörde vor Aufhebung der Beiladung genehmigt hat. Der Beklagte erlangt dadurch weder eine im Gesetz nicht vorgesehene Verlängerung der Rechtsmittelfrist noch verhält er sich prozessual widersprüchlich.

2. Ob ein Unternehmer dadurch, dass er eine Sammlung der Öffentlichkeit zugänglich macht, die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfüllt, kann im Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG von der zuständigen Kultusbehörde nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG beurteilt und entschieden werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 7.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 4.06 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:UStG
Schlagworte:Umsatzsteuer, Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen, Musical-Produktion, Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde, Bindungswirkung für die Finanzbehörde, "Gleichartigkeitsprüfungen" der Kultus- und der Finanzbehörde, "Entscheidungsvorbehalt" zugunsten der Finanzbehörde, Rückwirkung der Bescheinigung, Grundsatz der Normenklarheit im Steuerrecht, Vertrauensschutz
Stichwort:Bindungswirkung für die Finanzbehörde
Leitsatz:1. Die Prüfung der Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten sein kann, getätigte Umsätze etwa erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG als steuerfrei zu behandeln, obliegt dem Finanzamt und im Streitfall dem Finanzgericht (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. August 2006 - 1 BvR 1673/06). Dies gilt auch dann, wenn die Bescheinigung eine Aussage dazu enthält, seit wann von dem Unternehmen "die gleichen kulturellen Aufgaben" erfüllt worden sind.

2. Mit dem Einwand, er betreibe kein Unternehmen, das einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen gleichartig sei, kann der Steuerpflichtige nicht eine Entscheidung dieser Frage im Bescheinigungsverfahren oder im nachfolgenden Verwaltungsprozess erzwingen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 4.06

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 10.05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:GG, UStG, AO, VwVfG NRW, RL 77/388/EWG
Schlagworte:Umsatzsteuer, Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen, Vorsteuerabzug, Option zur Besteuerung, Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer, Gleichbehandlung, Besteuerungsverfahren, Steuersicherungsauftrag, Legalitätsprinzip, Offizialmaxime, Untersuchungsgrundsatz, Bescheinigung einer Verwaltungsbehörde, Bindungswirkung für die Finanzbehörde, Amtshilfe der Kultusbehörde, strukturelles Vollzugsdefizit
Stichwort:Bindungswirkung für die Finanzbehörde
Leitsatz:1. Die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG durch die zuständige Kultusbehörde setzt nicht einen Antrag des Unternehmers voraus.

2. Wird die Bescheinigungsbehörde durch das Ersuchen des Finanzamts um entsprechende Prüfung in das Besteuerungsverfahren eingebunden, verbleibt ihr kein Handlungsermessen. Die Bescheinigung ist vielmehr zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorliegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 10.05


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