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Bindungswirkung eines PKH-Beschlusses im Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 866/02 vom 15.04.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Bindungswirkung eines PKH-Beschlusses im Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren
Stichwort:Bindungswirkung eines PKH-Beschlusses im Berufungsverfahren für das Beschwerdeverfahren
Leitsatz:1. Hat das Arbeitsgericht ein PKH-Gesuch einer Partei mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen und in der Hauptsache ein für die Partei nachteiliges Urteil gefällt, das im Berufungsrechtszug abgeändert wird, dann ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten an diese Entscheidung gebunden (§ 318 ZPO).

2. Diese Bindungswirkung tritt bereits dann ein, wenn die Berufungskammer dem erstinstanzlich unterlegenen Berufungskläger unter Bejahung der Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Beschwerdekammer darf in einem solchen Fall im PKH-Beschwerdeverfahren die Erfolgsaussichten nicht anders beurteilen als die Berufungskammer.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 866/02




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