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BFH – Urteil, IV R 50/06 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:AO
Schlagworte:Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides, wenn die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO nachträglich eingetreten sind - Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung maßgeblich - Zweck des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO - keine Anwendung von § 127 AO auf Korrekturvorschriften - Auslegung eines Änderungsantrags des Steuerpflichtigen durch das FG - Bindung des BFH
Stichwort:Bindung des BFH
Leitsatz:1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr heraufzusetzen.

2. § 127 AO ist auf die Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 4 AO nicht anwendbar.

3. Für den rechtmäßigen Erlass eines Änderungsbescheides nach § 174 Abs. 4 AO reicht es (aber) aus, wenn die Voraussetzungen für die Änderung, insbesondere die Aufhebung oder Änderung des anderen Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen, bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen den (auf § 174 Abs. 4 AO gestützten) Änderungsbescheid vorliegen.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 50/06




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