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Bindung der Bauaufsichtsbehörde an Vergleichsabsprachen zwischen Bauherrn und Nachbarn (verneint)

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN – Urteil, OVG 2 B 18.99 vom 28.01.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, BauO Bln
Schlagworte:Baurecht, Nachbarschutz, Abstandfläche, Schmalseitenprivileg, vortretende Bauteile, Maß der baulichen Nutzung, Rücksichtnahme, Einsicht auf Nachbargrundstück, Bindung der Bauaufsichtsbehörde an Vergleichsabsprachen zwischen Bauherrn und Nachbarn (verneint)
Stichwort:Bindung der Bauaufsichtsbehörde an Vergleichsabsprachen zwischen Bauherrn und Nachbarn (verneint)
Leitsatz:Eine in einem Nachbarrechtsstreit vergleichsweise getroffene Einigung zwischen den Nachbarn über die Änderung eines Bauvorhabens, mit der sich auch die Baugenehmigungsbehörde einverstanden erklärt hat, hindert diese nicht, auch ein davon abweichendes, aber ebenfalls mit den baurechtlichen Vorschriften zu vereinbarendes Bauvorhaben zu genehmigen. Hierzu bleibt die Baugenehmigungsbehörde aufgrund ihrer Aufgabe zur präventiven Prüfung von Baugenehmigungsgesuchen gegenüber dem Bauherrn verpflichtet.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 2 B 18.99




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