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Bindung der Ausländerbehörde

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BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 6.99 vom 07.09.1999

Rechtsgebiete:GG, AuslG, AsylVfG, VwVfG
Schlagworte:Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Grundrechtsschutz, Asylbewerber, Zuständigkeit des Bundesamtes, Bindung der Ausländerbehörde, Grenzen der Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Ermessen
Stichwort:Bindung der Ausländerbehörde
Leitsatz:Leitsätze:

Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wiederaufgreifen.

Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 -

I. VG Hannover vom 15.07.1998 - Az.: VG 1 A 5378/97 -
II. OVG Lüneburg vom 28.01.1999 - Az.: OVG 11 L 4582/98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 6.99




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