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Bindung an Vergaberichtlinien

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BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 B 03.1362 vom 15.03.2004

Rechtsgebiete:VwGO, GewO, GO, BayVwVfG
Schlagworte:Zulassung zum Volksfest, Ausschluss von Bewerbern, Kommunale Organkompetenzen, Heilung von Kompetenzverstößen, Unbeachtlichkeit von Kompetenzverstößen, Attraktivität des Betriebs als Vergabekriterium, Bindung an Vergaberichtlinien, Beliebtheit des Betreibers als Vergabekriterium
Stichwort:Bindung an Vergaberichtlinien
Leitsatz:1. Die in der Bayerischen Gemeindeordnung geregelte Kompetenzverteilung lässt die Schaffung weiterer Organe mit Entscheidungsbefugnissen nicht zu (wie BayVGH vom 17. 2. 1999, BayVBl 1999, 657).

2. Verstöße gegen die Zuständigkeitsnorm des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO können weder nach Art. 45 BayVwVfG geheilt noch nach Art. 46 BayVwVfG als unbeachtlich angesehen werden.

3. Bestehen für die Vergabe der Standplätze auf einem Volksfest nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO ermessensbindende Richtlinien, nach denen bestimmte Fallgruppen zu bilden sind, so darf die Verwaltung die damit verbundenen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht so undifferenziert anwenden, dass der mit dem Richtlinienerlass verfolgte Steuerungszweck verfehlt wird.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 B 03.1362




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