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Bindung an Entscheidungen des EuGH

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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 15.97 vom 23.04.1998

Rechtsgebiete:EVG, VwVfG
Schlagworte:Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbewilligung, Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subvention, Bindung an Entscheidungen des EuGH, Vertrauensschutz.
Stichwort:Bindung an Entscheidungen des EuGH
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Europäische Gerichtshof überschreitet nicht die ihm im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingeräumte Kompetenz, wenn er die Grenzen feststellt, die der nationalen Gesetzgebung bei der Regelung der Rückabwicklung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Subventionen im Hinblick auf die Festsetzung von Ausschlußfristen und die Gewährung von Vertrauensschutz gezogen wird.

2. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unbeachtlichkeit der Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG und zum fehlenden Vertrauensschutz bei der Rückabwicklung von Subventionen, die durch bestandskräftige Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind und deren Rückforderung durch die Entscheidung verlangt wird, verletzt keine rechtsstaatlich unverzichtbaren Grundrechtsgewährleistungen.

Urteil des 3. Senats vom 23. April 1998 - BVerwG 3 C 15.97 -

I. VG Mainz vom 07.06.1990 - Az.: VG 1 K 103/89.MZ -
II. OVG Koblenz vom 26.11.1991 - Az.: OVG 6 A 11676/90 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 15.97




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