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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 155/03 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:BauGB, NROG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Ausfertigung, Dienstsiegel, Normenkontrollantrag, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Raumordnung, Ziele, Raumordnungsprogramm, Regionales, Windenergieanlage, Gleichartigkeit, Windenergieanlage, Mindestabstände untereinander, Ziele der Raumordnung, Ziele der Raumordnung, Bindung an
Stichwort:Bindung an
Leitsatz:Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.

Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden.

Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 155/03




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