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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10242/09.OVG vom 08.05.2009

Rechtsgebiete:LBG, LDG, StGB
Schlagworte:Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Ansehensschädigung, Vertrauensschädigung, Berufsbeamtentum, Untragbarkeit, Strafurteil, Bindung, Bindungswirkung, Lösungsbeschluss, Geständnis, Straftat, Ordnungswidrigkeit, Betrug, Steuerhinterziehung, Bauen ohne Baugenehmigung, Nebentätigkeit, ungenehmigte Nebentätigkeit, Fehlzeiten, krankheitsbedingte Fehlzeiten, Disziplinarmaß, Entfernung aus dem Dienst, Dienstentfernung, Milderungsgrund, Nachbewährung, Einsicht, Uneinsichtigkeit, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Bindung
Leitsatz:Ein mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretener Polizeibeamter (u. a. Steuerhinterziehung in erheblichem Umfang, Betrug in zwölf Fällen), der zudem über Jahre hinweg, auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten, mehrere ungenehmigte Nebentätigkeiten ausgeübt hat, ist - vor allem bei fehlender Einsicht in das Unrecht seines Handelns - für einen Verbleib im Polizeidienst untragbar geworden und deshalb aus dem Dienst zu entfernen. Eine während des Disziplinarverfahrens möglicherweise erfolgte tadelfreie Dienstverrichtung (sog. Nachbewährung) steht in einem solchen Fall der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht entgegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10242/09.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10444/08.OVG vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel
Stichwort:Bindung
Leitsatz:1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.

2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 254/08 vom 08.10.2008

Rechtsgebiete:TVG, TV Lohn/West Bauhauptgewerbe
Schlagworte:Tarifvertrag, Bauhauptgewerbe, Entgelttarifvertrag, Bezirkslohntarifvertrag, Innung, Anwendungstarifvertrag, Bindung, Auslegung
Stichwort:Bindung
Leitsatz:1. Für die nicht regionalspezifischen Sonderlohngruppen des Bauhauptgewerbes ist der jeweilige Bundestarifvertrag im Baugewerbe TV Lohn/West anzuwenden, soweit und solange ein gekündigter Bezirkslohntarifvertrag für das Bauhauptgewerbe im Land Schleswig-Holstein nicht durch einen neu gefassten Bezirkslohntarifvertrag ersetzt wird.

2. Aufgrund des Anwendungstarifvertrages vom 23.Mai 1990 gilt dieses auch für die Mitgliedsfirmen der aus dem Baugewerbeverband Schleswig-Holstein ausgetretenen Innung des Baugewerbes Neumünster. Das ergibt die Auslegung dieses Tarifvertrages.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 254/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LA 168/05 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:PolNLVO
Schlagworte:Beurteilerkonferenz, Beurteilung, Bindung, Zweitbeurteiler
Stichwort:Bindung
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LA 168/05


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