JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Billigkeitskontrolle
| Rechtsgebiete: | BGB, EnWG, AVBGasV |
| Schlagworte: | Preisbestimmungsrecht, Gaspreise, Billigkeitskontrolle |
| Stichwort: | Billigkeitskontrolle |
| Leitsatz: | 1. Die in Ausübung des einseitigen Preisbestimmungsrechts des Gasversorgers vorgenommenen Preiserhöhungen unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Der Billigkeitskontrolle entzogen sind dagegen diejenigen Preise, die auf einer beidseitig getroffenen Vereinbarung beruhen. Dazu gehören auch die aus einer unbeanstandet gebliebenen Preiserhöhung folgenden Preise. 2. Die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an die Tarifkunden entspricht im Grundsatz der Billigkeit. Durch solche Preiserhöhungen nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiter zu geben. 3. Das Gasversorgungsunternehmen trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Steigerung von Gasbezugskosten nicht durch anderweitige Kostensenkungen in der Gassparte kompensiert wurden. |
| Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 13 U 160/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, AVBEltV |
| Schlagworte: | Energiepreise, Billigkeitskontrolle |
| Stichwort: | Billigkeitskontrolle |
| Leitsatz: | 1. § 30 AVB (EltV u. GasV) steht dem Einwand des Kunden, das Versorgungsunternehmen habe die Energiepreise im Abrechnungszeitraum einseitig überhöht angesetzt (§ 315 Abs. 3 BGB), nicht entgegen. 2. Eine gerichtliche Billigkeitskontrolle greift aber nicht ein, wenn eine Einigung der Parteien auf die Preise anzunehmen ist. Eine solche kann auch konkludent erfolgen, indem etwa der Kunde auf der Basis der ihm vom Energieversorger mitgeteilten (erhöhten) Preise Zahlungen leistet. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 19 U 2/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Beschäftigungspflicht/Freistellungsvereinbarung für den Fall des Ausspruches einer ordentlichen Kündigung durch Arbeitsordnung für einen vor der sog. Schuldrechtsmodernisierung liegenden Zeitraum zulässig/ Billigkeitskontrolle/Freistellung eines demnächst ausscheidenden Vorgesetzten i. R. einer ihn nicht mehr betreffenden personellen Umbruchphase |
| Stichwort: | Billigkeitskontrolle |
| Volltext: SAECHSISCHES-LAG - Urteil, 2 Sa 715/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Angemessenheitskontrolle, Billigkeitskontrolle, Freistellungsklausel |
| Stichwort: | Billigkeitskontrolle |
| Leitsatz: | 1. Freistellungsklauseln in vorformulierten "Vertragsbedingungen Außertariflicher Mitarbeiter" unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. 2. Bei der Angemessenheitskontrolle von Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der allgemeine Beschäftigungsanspruch als Leitbild iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt und ein genereller Prüfungsmaßstab angelegt werden. 3. Demnach sind generelle, einschränkungslose Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 4. Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung außertariflicher Mitarbeiter sind jedoch dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Ausübung des Freistellungsrechts der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB unterliegt. 5. Die Ausübung des in einer Freistellungsklausel vereinbarten Freistellungsrechts unterliegt auf Grund einer Auslegung gemäß § 315 Abs. 1 BGB oder, wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, auf Grund einer sog. geltungserhaltenden Reduktion der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB, wenn anders die Freistellungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. 6. Die gemäß § 315 BGB erforderliche Billigkeit der auf Grund einer Freistellungsklausel erklärten Freistellung setzt zwar eine Interessenabwägung voraus, aber nicht ein das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch. 7. Die Freistellung muss gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ggf. wegen einer unbillig langer Dauer auf das angemessene Maß verkürzt werden. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 5 Sa 297/03 | |
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