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Bildungsabschluss

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 39/05 vom 21.02.2005

Rechtsgebiete:DolmG-LSA, DolmEigVO-LSA
Schlagworte:Übersetzer, Dolmetscher, Bestellung, Eignung, Anerkennung, Prüfung, Bildungsabschluss
Stichwort:Bildungsabschluss
Leitsatz:Die Feststellung der fachlichen Eignung für eine Tätigkeit nach LSA DolmG § 1 setzt den Nachweis eines berufsqualifizierenden Bildungsabschlusses voraus.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 39/05



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 123/04 vom 30.11.2004

Rechtsgebiete:KrPflAPrV, KrPflG, Richtlinie 77/452/EWG
Schlagworte:Ausbildung, ausländische, Ausbildungsstand, Gleichwertigkeit, Auskunft, amtliche, Berufsbezeichnung, Bildungsabschluss, ausländischer, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gleichwertigkeit, Krankenschwester, Polen, Sachverständigengutachten, anitzipiertes
Stichwort:Bildungsabschluss
Leitsatz:Eine 1980 an einem Medizinischen Lyzeum in Polen mit dem Reifezeugnis und der Erlaubnis, die polnische Berufsbezeichnung "Diplomierte Krankenschwester" zu führen, abgeschlossene Ausbildung ist einer deutschen Ausbildung zur "Gesundheits- und Krankenpflegerin" nicht gleichwertig i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 123/04

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11206/03.OVG vom 18.06.2004

Rechtsgebiete:PostPersRG, BLV, PostLV, Regeln zur Ausschreibung und Besetzung von Arbeitsplätzen im Unternehmen deutsche Telekom AG
Schlagworte:Deutsche Telekom AG, Umorganisation, amtsangemessene Beschäftigung, Versetzung, Umsetzung, Leistungsprinzip, Bestenauslese, Ausschreibung, Anforderungsprofil, Stellenbesetzungsrichtlinie, Bildungsabschluss, Auswahlentscheidung, In-sich-Beurlaubung, Laufbahn, Laufbahnbefähigung, Laufbahnprinzip, Aufstieg, dienstliche Beurteilung, Einzelmerkmale, Gewichtung, Priorisierung, Qualifikationsvorsprung
Stichwort:Bildungsabschluss
Leitsatz:Ungeachtet ihrer Privatisierung sind die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (hier: Deutsche Telekom AG) bei der Aufstellung entsprechender Anforderungsprofile für besetzbare Dienstposten an die Vorgaben des Laufbahnprinzips gebunden (hier zum Bildungsabschluss: "abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder vergleichbare Qualifikation"); daran ändert auch nichts die Möglichkeit einer In-sich-Beurlaubung des Beamten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 11206/03.OVG


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