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Bildung einer Einigungsstelle wegen Interessenausgleich und Sozialplan sowie Einführung eines EDV-Systems

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 67/03 vom 13.06.2003

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Bildung einer Einigungsstelle wegen Interessenausgleich und Sozialplan sowie Einführung eines EDV-Systems
Stichwort:Bildung einer Einigungsstelle wegen Interessenausgleich und Sozialplan sowie Einführung eines EDV-Systems
Leitsatz:Die Einleitung des Verfahrens nach § 76 Abs. 2 BetrVG i.V. mit § 98 ArbGG zur Bildung einer Einigungsstelle ist nicht deshalb unbedingt unzulässig und hindert nicht jedenfalls von vornhinein eine Sachentscheidung, weil die verfahrenseinleitende Antragstellung beim Arbeitsgericht bereits erfolgt ist noch bevor sich die Gegenseite zum Vorschlag der antragstellenden Seite zur Besetzung der Einigungsstelle geäußert hat.

Ist das Scheitern des innerbetrieblichen Einigungsstellenversuchs zum Zeitpunkt der Antragstellung als gegeben anzunehmen, so ist es für die Möglichkeit einer Sachentscheidung (betr. Bildung der Einigungsstelle) ausreichend, wenn (spätestens) im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht die Uneinigkeit über die Besetzung der Einigungsstelle (Person des Vorsitzenden und/oder Zahl der Beisitzer) zutage tritt und feststeht.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 67/03




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