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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11340/05.OVG vom 09.01.2006

Rechtsgebiete:LBG, BGB
Schlagworte:Probebeamter, Beamter auf Probe, Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit, Erprobung, Verlängerung der Probezeit, Schuldienst, Lehrer, Lehrkraft, Verbeamtung auf Lebenszeit, Entlassung, Entlassungsverfügung, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsermächtigung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Bewährung, Nichtbewährung, mangelnde Bewährung, Unterrichtsbesuch, angemeldet, unangemeldet, angekündigt, unangekündigt, Unterrichtsleistung, Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtsdurchführung, Mitwirkung, Mitwirkungspflicht, verweigerte Mitwirkung, Gehorsamspflicht, Bildung, Schulbildung, Rechtfertigungsgrund, Auslegung, Empfängerhorizont, dienstliche Beurteilung
Stichwort:Bildung
Leitsatz:1. Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch Zulassung von (angekündigten oder unangekündigten) Unterrichtsbesuchen mitzuwirken.

2. Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11340/05.OVG



HESSISCHES-LAG – Beschluss, 4 TaBV 54/05 vom 14.06.2005

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Einigungsstelle, Bildung, offensichtlich unzuständig
Stichwort:Bildung
Leitsatz:Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle.

Solange eine noch ungekündigte Betriebsvereinbarung über den begehrten Regelungsgegenstand besteht, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 54/05

LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 12 TaBV 22/02 vom 03.07.2002

Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Schlagworte:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung
Stichwort:Bildung
Leitsatz:Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 12 TaBV 22/02


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