JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bildung
| Rechtsgebiete: | LBG, BGB |
| Schlagworte: | Probebeamter, Beamter auf Probe, Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit, Erprobung, Verlängerung der Probezeit, Schuldienst, Lehrer, Lehrkraft, Verbeamtung auf Lebenszeit, Entlassung, Entlassungsverfügung, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsermächtigung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Bewährung, Nichtbewährung, mangelnde Bewährung, Unterrichtsbesuch, angemeldet, unangemeldet, angekündigt, unangekündigt, Unterrichtsleistung, Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtsdurchführung, Mitwirkung, Mitwirkungspflicht, verweigerte Mitwirkung, Gehorsamspflicht, Bildung, Schulbildung, Rechtfertigungsgrund, Auslegung, Empfängerhorizont, dienstliche Beurteilung |
| Stichwort: | Bildung |
| Leitsatz: | 1. Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch Zulassung von (angekündigten oder unangekündigten) Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. 2. Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11340/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG |
| Schlagworte: | Einigungsstelle, Bildung, offensichtlich unzuständig |
| Stichwort: | Bildung |
| Leitsatz: | Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Solange eine noch ungekündigte Betriebsvereinbarung über den begehrten Regelungsgegenstand besteht, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 4 TaBV 54/05 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung |
| Stichwort: | Bildung |
| Leitsatz: | Hat der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat beauftragt, eine bestimmte Angelegenheit für ihn zu behandeln (hier: Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan), ist der Gesamtbetriebsrat auch für die Anrufung und Bildung der Einigungsstelle mit dem Arbeitgeber zuständig. Seine Zuständigkeit wird nicht durch einen vom Betriebsrat nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erklärten Entscheidungsvorbehalt beschränkt. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 12 TaBV 22/02 | |
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