Legt ein Tarifvertrag zum Thema Bildschirmerholzeiten nach § 5 BildschirmarbeitsVO fest, dass die Erholzeit als Pause im Umfang von 5 Minuten pro Arbeitsstunde zu gewähren ist, und legt der Tarifvertrag weiter fest, dass die Arbeitgeberin aus dieser Pausenmasse im Monat pro Arbeitnehmer bis zu 350 Minuten für Teambesprechungen nutzen darf, besteht für den Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht mehr bei der Frage, ob die Arbeitgeberin vor Ort in einem einzelnen Betrieb des Unternehmens von dieser Option Gebrauch machen darf. - Ein Beteiligungsrecht besteht auch nicht bei der Festlegung der Lage und Dauer der Teambesprechungen. Selbst wenn man hilfsweise ein Beteiligungsrecht bei der Festlegung von Lage und Dauer der Teambesprechungen bejaht, ist jedenfalls der Erlass der hier begehrten Unterlassungsverfügung nicht gerechtfertigt, da die Gesundheitsinteressen dadurch nur marginal berührt sind und damit ein Verfügungsgrund ausscheidet.
Der Arbeitnehmer, der selbstbestimmte Pausen einlegen kann, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitsunterbrechungen nach § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Belastungsminimierung und zum Datenschutz bei Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen der Telekom - Bildschirm-TV.