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Bezugsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 08.118 vom 20.07.2009

Rechtsgebiete:BetrAVG, GG, BGB
Schlagworte:Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, Beitragspflicht der Arbeitgeber, Verfassungsmäßigkeit, Gleichbehandlungsgrundsatz, Durchführungswege, Kongruent rückgedeckte und verpfändete direkte Versorgungszusage
Stichwort:Bezugsrecht
Leitsatz:Erfolgt eine betriebliche Altersversorgung durch kongruent rückgedeckte unmittelbare Versorgungszusagen sind diese auch dann gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG beitragspflichtig, wenn die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet sind. Darin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber unterscheidet die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge hinsichtlich des Pflichtbeitrags zur Insolvenzsicherung sachgerecht danach, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber unabhängigen Dritten auf Versorgungsleistungen hat.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 5 BV 08.118



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 W 43/09 vom 10.07.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Versicherung, Krankenversicherung, Deckung, Erfüllung, Regelungsverfügung, Leistungsverfügung, einstweilige Verfügung, Streitwert
Stichwort:Bezugsrecht
Leitsatz:1. Mit dem Antrag eine Versicherung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Deckung aus einer Krankenversicherung zu gewähren, wird nicht bloß die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern die (wenn auch nur vorübergehende) Erfüllung der Verpflichtung der aus dem Versicherungsvertrag begehrt. Es handelt sich damit um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, sondern um eine Leistungsverfügung.

2. Für die Leistungsverfügung ist der volle Wert der Hauptsache ohne den für eine Sicherung des Anspruchs gewöhnlich vorzunehmender Abschlag. Dieser bemisst sich analog §§ 3, 9 S. 1 ZPO nach den dreieinhalbjährigen Betrag der vereinbarten Prämie.

3. Dass das Hauptsacheverfahren möglicherweise oder wahrscheinlich kürzer als dreieinhalb Jahre dauern wird, rechtfertigt eine Anwendung des § 9 S. 2 ZPO nicht, da damit eine kürzere Bezugsdauer nicht gewiss ist.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 W 43/09

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 119/09 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:GG, BVerfGG, FMStFG, FMStFV
Stichwort:Bezugsrecht
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 119/09

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 833/08 vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Aktienbezugsrechte im Konzern
Stichwort:Bezugsrecht
Leitsatz:1. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer einer deutschen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Konzerns im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet wird, seine ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und für Nebentätigkeiten eine schriftliche Genehmigung einzuholen, folgt nicht, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten ("Restricted Stock Units = RSUs) der US-amerikanischen Muttergesellschaft eine (Entgelt-) Leistung des deutschen Arbeitgebers ist.

2. Daran ändert auch nichts. dass die Zuteilung der Aktien in die Entgeltabrechnungen der deutschen Arbeitgeberin aufgenommen und dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, weil der Aktienbezug steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt unabhängig davon, ob die Aktien durch den Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft gewährt werden. Die steuerrechtliche Qualifizierung ersetzt nicht den schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (im Anschluss an BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02).

3. Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung solcher Aktienbezugsrechte in Zuwendungsvereinbarungen ("Award Agreements") zwischen der Muttergesellschaft und dem begünstigten Arbeitnehmer geregelt ist, in denen arbeitsvertragliche Ansprüche auf die Zuwendung der Aktienbezugsrechte ausdrücklich ausgeschlossen werden.

4. Die bloße Erwähnung solcher Bezugsrechte in Gehaltsmitteilungen oder die Darstellung der Auswirkungen einer Verschmelzung des Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmen oder der Folgen eines bevorstehenden Betriebsübergangs auf die Rechte bzw. Ansprüche des Arbeitnehmers hat keinen rechtsbegründenden, sondern lediglich informatorischen Charakter. Dem Hinweis, alle Ansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber blieben auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber aufrechterhalten, ist somit keine anspruchsbegründende Wirkung beizumessen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 833/08


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