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Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 467/01 vom 16.10.2002

Rechtsgebiete:BGB, TVG, MTV f. d. Deutsche Interhotel AG v. 26.02.1991, MTV f. alle Betriebe des Gastgewerbes vom 27.05.1991, MTV f. d. Hotel- u. Gaststättengewerbe v. 22.06.1995, MTV f. d. Hotel- u. Gaststättengewerbe v. 13.02.1997
Schlagworte:Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang
Stichwort:Bezugnahmeklausel und Betriebsübergang
Leitsatz:1. Ist im Arbeitsvertrag mit dem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbart, für das Arbeitsverhältnis "gelten die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages", so stellt dies in der Regel eine "Tarifwechselklausel" dar.

2. Mit dieser Tarifwechselklausel wird zunächst auf die Tarifverträge Bezug genommen, an die der Arbeitgeber bei Abschluß des Arbeitsvertrages gebunden ist.

3. Eine solche Tarifwechselklausel bewirkt auch, daß an Stelle der Bedingungen dieser Tarifverträge die Normen anderer Tarifverträge anzuwenden sind, an die der Arbeitgeber im Falle des Wechsels seiner Tarifgebundenheit gebunden ist.

4. Die Vereinbarung gemäß Leitsatz 1 stellt zugleich eine Gleichstellungsabrede dar. Endet die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ersatzlos, so gelten die Bedingungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages mit dem Stand (statisch) weiter, den sie bei Wegfall der Tarifgebundenheit haben.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 467/01




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