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Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 581/99 vom 30.08.2000

Rechtsgebiete:BGB, AGBG
Schlagworte:Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel
Stichwort:Bezugnahme auf Tarifvertrag und Branchenwechsel
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag, mit der die Anwendbarkeit oder "Geltung" eines bestimmten, dort benannten Tarifvertrags oder Tarifwerks vereinbart worden ist, kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag (sog. große dynamische Verweisungsklausel) ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt; der bloße Umstand, daß es sich um eine Gleichstellungsabrede handelt, genügt hierfür nicht.

2. Zur Ablösung nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB schuldrechtlich weitergeltender tariflicher Normen durch einen anderen Tarifvertrag nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Tarifgebundenheit sowohl des neuen Inhabers als auch des Arbeitnehmers erforderlich.

Aktenzeichen: 4 AZR 581/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 30. August 2000
- 4 AZR 581/99 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 45 Ca 27485/98 -
Urteil vom 10. März 1999

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 Sa 893/99 -
Urteil vom 14. Juli 1999
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 581/99




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