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| Rechtsgebiete: | BUrlG, HGB, BGB |
| Schlagworte: | Urlaubsentgelt - Vermittlungsprovision - Bezirksprovision |
| Stichwort: | Bezirksprovision |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des Verdienstes sind alle Provisionsleistungen zu berücksichtigen, die ein Handlungsgehilfe für die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften vertragsgemäß erhält (Bestätigung BAG 19. September 1985 - 6 AZR 460/83 - AP BUrlG § 13 Nr. 21 = EzA BUrlG § 13 Nr. 24). Ist vereinbart, daß der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatlich Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend der Vereinbarung die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB fällig gewordenen Provisionsansprüche zugrunde zu legen. 2. Im Bezugszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG fällige Ansprüche auf Bezirksprovision iSv. § 87 Abs. 2 HGB sind für die Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen. Aktenzeichen: 9 AZR 266/99 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. April 2000 - 9 AZR 266/99 - I. Arbeitsgericht München - 29a Ca 7508/97 - Urteil vom 25. Februar 1998 II. Landesarbeitsgericht München - 4 Sa 333/98 - Urteil vom 29. Januar 1999 |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 266/99 | |
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