JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bezirksfinanzdirektion
| Rechtsgebiete: | SGB IV, SGB VI |
| Schlagworte: | Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn - Verlängerung der Verjährungsfrist auch für Säumniszuschläge |
| Stichwort: | Bezirksfinanzdirektion |
| Leitsatz: | Erbringt der frühere Dienstherr Nachversicherungsbeiträge nicht, obwohl ihm die Kenntnis seiner Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 25 Abs 1 S 2 SGB IV) gilt auch für Säumniszuschläge. |
| Volltext: BSG - Urteil, B 13 R 123/07 R | |
| Rechtsgebiete: | AbgG |
| Schlagworte: | Abgeordneter, Abgeordnetenentschädigung, Anrechnung, Deutscher Bundestag, Hochschullehrer, Professor, Vergütung |
| Stichwort: | Bezirksfinanzdirektion |
| Leitsatz: | Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, der zugleich als Hochschullehrer in beschränktem Umfang tätig sein darf, für seine Hochschultätigkeit eine reduzierte Vergütung, so ist diese teilweise auf die Abgeordnetenentschädigung anzurechnen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 22.07 | |
| Rechtsgebiete: | BayVwVfG, VwVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Widerspruchsverfahren, öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis, Kostengrundentscheidung der Widerspruchsbehörde, Erstattung der notwendigen Aufwendungen, Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, Kostenfestsetzung |
| Stichwort: | Bezirksfinanzdirektion |
| Leitsatz: | Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sei notwendig gewesen, entfaltet nur Rechtswirkungen, wenn die Widerspruchsbehörde dem anwaltlich vertretenen Beteiligten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen zuerkennt. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG räumt dem Widerspruchsführer, dessen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erhobener Widerspruch erfolglos geblieben ist, keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen ein. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 29.06 | |
| Rechtsgebiete: | KAG, AO, BayBO |
| Schlagworte: | Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung, Bestimmtheit eines Beitragsbescheids, Adressat, Nacherhebung wegen Geschossflächenmehrung, Entstehen der Beitragspflicht, Wechsel im Grundstückseigentum, zu den Begriffen des Gebäudes und des fliegenden Baus, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Ermessen des Satzungsgebers bei Erlassentscheidung aus Billigkeitsgründen |
| Stichwort: | Bezirksfinanzdirektion |
| Leitsatz: | 1. Fliegende Bauten können nicht zu einem Herstellungsbeitrag mit der Geschossfläche - auch bei einer Geschossflächenmehrung - veranlagt werden, weil im Hinblick auf die nur vorübergehende Aufstellung solcher Anlagen ein besonderer bzw. erhöhter Vorteil (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a KAG) bezüglich einer möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu verneinen ist. 2. Maßstabskorrektur nach § 163 AO, wenn Gebäude - hier Lagerzelte - nur für einen überschaubaren Zeitraum errichtet wurden, ohne noch als fliegender Bau zu gelten. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 23 BV 07.761 | |
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