JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bezeichnung der Verwaltungsbehörde (hier "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes")
| Rechtsgebiete: | VwGO, VwVfGBbg, BbgVGG, GKGBbg |
| Schlagworte: | Vorläufiger Rechtsschutz, Beitragsbescheid, Beschwerde des Antragsgegners gegen Anordnung a. W., Zulässigkeit des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, Prüfungsmaßstab, hier: Versäumung der Widerspruchsfrist, Rechtsbehelfsbelehrung, Bezeichnung der Verwaltungsbehörde (hier "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes"), Anforderungen an Behördenbezeichnung (hier: ausreichende Bezeichnung), Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (verneint), Stattgabe |
| Stichwort: | Bezeichnung der Verwaltungsbehörde (hier "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes") |
| Leitsatz: | Den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGO an die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall auch die alleinige Bezeichnung der Körperschaft genügen, deren Verwaltungsorgan den Bescheid erlassen hat, wenn damit eindeutig und unzweifelhaft die Stelle bezeichnet ist, bei welcher der Rechtsbehelf eingelegt werden muss (hier: "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes"). |
| Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 332/02 | |
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