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BSG – Beschluss, B 2 U 391/05 B vom 29.05.2006

Rechtsgebiete:SGG
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten - Parteirolle des jeweiligen Rechtszuges - Rechtsmitteleinlegung mehrerer Beteiligter - kostenrechtlich begünstigter Beteiligter - kostenrechtlich nicht begünstigter Beteiligter - Kostenregime - einheitliche Kostenentscheidung im Rechtszug nach § 193 SGG
Stichwort:Bezeichnung der Beteiligten
Leitsatz:1. § 197a SGG stellt mit den Bezeichnungen "Kläger" und "Beklagter" auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug ab.

2. Legen gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel ein, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung in dem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG.
Volltext: BSG - Beschluss, B 2 U 391/05 B




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