JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bezeichnung
| Rechtsgebiete: | SächsGemO |
| Schlagworte: | Fraktion, Bezeichnung, Namen, Organ |
| Stichwort: | Bezeichnung |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 A652/08 | |
| Rechtsgebiete: | VO (EG) Nr. 1493/199, VO (EG) Nr. 753/2002 |
| Schlagworte: | Nachahmung, Verwechslung, Irreführung, Gefahr, Bezeichnung, ergänzende traditionelle Begriffe, Sprache, Übersetzung, Réserve, Grande-Réserve, Privat-Reserve, Reserve, Verbraucher, Erwartung, Qualität, Wein, Qualitätsstandard |
| Stichwort: | Bezeichnung |
| Leitsatz: | Ein deutscher Wein darf bei Einhaltung einer besonderen Qualität (hier beruhend auf Ertragsbeschränkung, hohem Mostgewicht und längerer Lagerzeit) mit den französischen Begriffen "Réserve/Grande Réserve" oder als "Privat-Reserve" bezeichnet werden. Darin liegt keine Gefahr der Irreführung des Verbrauchers über aus Frankreich stammenden Wein oder die in Portugal, Spanien, Italien und Österreich traditionell geschützten Weine mit den Angaben "Reserva/Grande Reserva/Gran Reserva", "Riserva/Gran Riserva" und "Reserve". |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10809/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Berufung, Bezeichnung, Darlegung, Zulassung, Zulassungsgrund |
| Stichwort: | Bezeichnung |
| Leitsatz: | 1. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich bezeichnet wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist. 2. Die Auslegung einer Antragsschrift stets dahin, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt, liefe dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwider. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 122/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Scheinbeklagter, Beklagter, Rubrum, Rubrumsberichtigung, Auslegung, Partei, Parteibezeichnung, Bezeichnung, Teilurteil, Urteil, Aufhebung, Zurückverweisung |
| Stichwort: | Bezeichnung |
| Leitsatz: | 1. Bezeichnet der Kläger irrtümlich einen falschen - aber tatsächlich existierenden - Beklagten, hat das Gericht den wirklichen Willen des Klägers auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Klage(begründungs)schrift sowie etwa beigefügter Anlagen auszulegen. Für die Verweigerung einer Berichtigung des Passivrubrums ist in solchen Fällen kein Raum. Der falsche Beklagte wird durch die Zustellung der Klageschrift nicht Partei, sondern bleibt Scheinbeklagter. 2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage gegen den Scheinbeklagten abgewiesen, stellt dies regelmäßig ein unzulässiges Teilurteil dar, das die Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 II 1 Nr. 7 ZPO erforderlich macht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 3/08 | |
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