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Bewilligungsreife nach Beendigung des Verfahrens

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 8 Ta 495/08 vom 30.01.2009

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Beschwerde, Bewilligungsreife nach Beendigung des Verfahrens
Stichwort:Bewilligungsreife nach Beendigung des Verfahrens
Leitsatz:1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen (BAG; Beschluss v. 3.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; GK-ArbGG/Bader § 11a Rn. 137; Zöller/Philippi ZPO; § 117 Rn. 2 c mwN).

2. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel nicht mehr in Betracht.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 Ta 495/08




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