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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, VA (Not) 6/05 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:BNotO, AVNot SH, GG
Schlagworte:Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Notarbestellung, Notarstelle, Berufshaftpflichtversicherung, Bewerbungsfrist, persönliche Eignung, Eignung, Eignungsprognose, fachliche Eignung, Beurteilungsspielraum, chancengleiche Bestenauslese, Berufsfreiheit, Punktzahl, Punktsystem, Sonderpunkt, Höchstpunktzahl, Kappungsgrenze, Bewertungssystem, individuelle Prognose, Prognose, individuelle Eignungsprognose, Mitwirkungspflicht
Stichwort:Bewertungssystem
Leitsatz:1. Im Rahmen der Auswahlentscheidung bei der Notarbestellung ist nicht zum Nachteil eines Bewerbers zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 19 a BNotO (Berufshaftpflichtversicherung) erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfüllt worden sind.

2. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50) und des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212 und 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431) bei der Entscheidung über die Auswahl von Anwaltsnotaren gebotene individuelle Eignungsprognose lässt sich nicht allein auf das Punktsystem der AVNot SH in der geänderten Fassung vom 16. Februar 2005 stützen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, VA (Not) 6/05



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 20.98 vom 14.07.1999

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite, Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren bei Neubewertung der Prüfungsleistung, Beibehaltung des Prüfungsergebnisses trotz Rücknahme eines Korrekturmangels, neue nachteilige Einzelbewertung bei Neubewertung, Verbot der Verschlechterung des Prüfungsergebnisses, Verbot der Änderung des Bewertungssystems, Verbot des Nachschiebens beliebiger Gründe, Bewertungssystem, Begriff des -s, Einwendungen, prüfungsspezifische.
Stichwort:Bewertungssystem
Leitsatz:Leitsätze:

Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses bei einer erforderlichen Neubewertung der Prüfungsleistung nur, soweit sie auf einer Änderung des Bewertungssystems oder einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht.

Eine im Rahmen einer Neubewertung unzulässige Änderung des Bewertungssystems ist lediglich bei einer Änderung der prüfungsspezifischen Bewertungskriterien gegeben. Darunter sind diejenigen Kriterien zu verstehen, nach denen der Prüfer die festgestellten fachlichen Vorzüge und Mängel einer Prüfungsleistung einem vorgegebenen Notensystem zuordnet. Eine Änderung des Bewertungssystems liegt nicht schon ohne weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers oder einer anderweitigen an die Stelle der fehlerhaften Korrektur tretenden nachteiligen Einzelwertung.

Als ein unzulässiges Nachschieben beliebiger Gründe ist es nicht anzusehen, wenn der Prüfer eine früher als falsch bewertete, nunmehr jedoch als vertretbar anzusehende Lösung erstmals auf ihre sachgerechte Durchführung untersucht und sich auf dieser Grundlage neue Einwendungen ergeben.

Urteil des 6. Senats vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 -

I. VG Minden vom 11.05.1994 - Az.: VG 3 K 139/93 -
II. OVG Münster vom 04.06.1997 - Az.: OVG 22 A 3025/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 20.98


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