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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 267/06 vom 09.02.2007

Rechtsgebiete:PBefG, VwGO
Schlagworte:Erlaubnis, einstweilige, Konkurrentenstreit, Anordnung, einstweilige, Vorwegnahme, Vorwegnahme : Hauptsache, Neubescheidungsanspruch, Liniengenehmigung, Auswahlentscheidung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Besitzstandsschutz, Bewertungskriterien, Fehlgewichtung, Anrufbusangebot, Linienbündel, Eigenwirtschaftlichkeit
Stichwort:Bewertungskriterien
Leitsatz:1. Es ist grundsätzlich sachgerecht, dem Unternehmer, dem die endgültige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, auch die einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG bis zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung zu erteilen.

2. Die Entscheidung, dem in einem Genehmigungswettbewerb erfolgreichen Bewerber auch die einstweilige Erlaubnis zu erteilen, ist aber dann ermessensfehlerhaft, wenn die im Genehmigungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung an offensichtlichen Fehlern leidet.

3. Bei konkurrierenden Genehmigungsanträgen hat die zuständige Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Hierbei kommt der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

4. Ein Bewertungsschema zur Ermittlung des die beste Verkehrsbedienung bietenden Angebots, das zwei von dreizehn Kriterien durch eine hier unbeschränkt erreichbare Zahl an Pluspunkten ein derart hohes Gewicht gibt, dass sämtliche anderen Kriterien jegliche Relevanz verlieren und damit sachlich gänzlich entwertet werden, liegt außerhalb des der Genehmigungsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum.

5. Eine völlige Gleichbewertung von Linienverkehrsangeboten und Anrufbusangebote ist jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn dies im Zusammenhang mit einer unbeschränkt erreichbaren Zahl an Pluspunkten dazu führt, dass ein ausgedehntes Anrufbusangebot unabhängig von seiner Bedarfsgerechtigkeit so hohes Gewicht erhält, dass es für sich genommen über den Ausgang des Wettbewerbs entscheidet und alle anderen Bewerber von vornherein chancenlos macht.

6. Dass der Aufgabenträger die verkehrlichen und räumlichen Beziehungen in seinem Zuständigkeitsbereich neu geordnet hat und deswegen keine Genehmigungen mehr für einzelne Linien, sondern nur noch für Linienbündel vergeben werden, schließt einen Besitzstandsschutz eines im fraglichen Verkehrsgebiet zuvor tätigen Unternehmers nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht von vornherein aus. Besitzstandschutz ist etwa anzunehmen, wenn ein Unternehmer sämtliche Linien innehatte, die von dem zu vergebenden Linienbündel erfasst werden, und mit der Lindenbündelung nicht die Bewältigung wesentlich anderer, bislang im Bediengebiet nicht bestehender Verkehrsaufgaben verbunden ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 267/06




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