JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Bewerbungsverfahrensanspruch
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO |
| Schlagworte: | Auswahlverfahren, Bewerberkreis, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dienstposten, höherwertiger, Glaubhaftmachung, Konkurrentenstreitigkeit, Leistungsgrundsatz |
| Stichwort: | Bewerbungsverfahrensanspruch |
| Leitsatz: | Hat ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen bekommen, ist es grundsätzlich zulässig, ihn nach Ablauf der erfolgreich absolvierten Erprobungszeit ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern (wie BVerwGE 123, 99 ff.). Es bedarf aber eines erneuten Leistungsvergleichs am Maßstab der Bestenauslese wenigstens unter allen erfolgreich erprobten Beamten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewerberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung so groß ist, dass der für die Dienstpostenübertragung durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aussagekraft verloren hat. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 118/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO |
| Schlagworte: | Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung |
| Stichwort: | Bewerbungsverfahrensanspruch |
| Leitsatz: | 1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370). 2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370). 3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. 4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürBG, ThürLbVO |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen |
| Stichwort: | Bewerbungsverfahrensanspruch |
| Leitsatz: | Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist. Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstposten vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat. Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann. Hier: Einzelfall, in dem die oberste Dienstbehörde eine Organisationsgrundentscheidung, ein ressortbeschränktes Auswahlverfahren durchzuführen, nicht dargelegt hat. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 239/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürBG, ThürLbVO |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Konkurrentenstreit, Beförderung, Dienstpostenübertragung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Bewährung, Leistungsprinzip, Verwirkung, Organisationsgrundentscheidung, Auswahlverfahren, ressortbeschränkte Auswahl, Organisationshoheit, Stellenbewirtschaftungsermessen |
| Stichwort: | Bewerbungsverfahrensanspruch |
| Leitsatz: | Der Dienstherr ist berechtigt, ohne weitere Auswahlentscheidung den Beamten zu befördern, der sich nach Übertragung eines Beförderungsdienstpostens auf diesem bewährt hat (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 10 ThürLbVO). Dies setzt voraus, dass den Anforderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Beförderungsdienstpostens genügt worden ist. Ein konkurrierender Beamter kann gegen die Beförderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO Einwendungen geltend machen, die Mängel des der Übertragung des Beförderungsdienstpostens vorausgegangenen Auswahlverfahrens betreffen, soweit er seine prozessualen Befugnisse nicht verwirkt hat. Die Entscheidung, das Auswahlverfahren für eine Beförderungsstelle bzw. einen Beförderungsdienstposten auf die Beamten des eigenen Ressorts zu beschränken, gehört zum Bereich der Organisationsgrundentscheidungen des Dienstherrn, die - anders als die Entscheidungen im Auswahlverfahren - aufgrund sachlicher Erwägungen ohne Beschränkung auf verfassungsrechtliche Belange getroffen werden kann. Die Entscheidung der ressortbeschränkten Auswahl findet ihre sachliche Rechtfertigung in der den Ressortministern übertragenen Organisationshoheit und der damit eingeräumten Befugnis zur Stellenbewirtschaftung. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 2 EO 228/08 | |
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