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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 2020/07 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, LBG
Schlagworte:einstweilige Anordnung, Anordnungsgrund, Umsetzung, Auswahlverfahren, Leistungsgrundsatz, Selbstbindung des Dienstherrn, Bewerberanspruch, Bewährungsdienstposten, dienstliche Beurteilung
Stichwort:Bewerberanspruch
Leitsatz:1. Zum Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sich ein Bewerber gegen die im Wege der Umsetzung vorgesehene Übertragung eines "Bewährungsdienstpostens" auf einen Mitbewerber wendet.

2. Der Dienstherr legt sich nicht nur gegenüber Beförderungsbewerbern, sondern auch gegenüber Versetzungsbewerbern oder Umsetzungsbewerbern auf eine Auswahl nach den Maßstäben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest, wenn er sich - nach dem Inhalt der Ausschreibung oder bei sonstigen deutlichen Anhaltspunkten - dafür entscheidet, bei der konkreten Stellenbesetzung allein diese Maßstäbe zu beachten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237).

3. Auch ein Umsetzungsbewerber hat, wenn sich der Dienstherr dahingehend gebunden hat, ausnahmsweise einen Anspruch darauf, dass dieser das ihm bei der Entscheidung über die Umsetzung zustehende Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend unter Einhaltung etwaiger Verfahrenvorschriften fehlerfrei ausübt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 2020/07




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