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Bewerber

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 B 359/09 vom 07.04.2009

§ 3 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), der es ermöglicht, einem Privaten die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte zu übertragen, dient nicht dem Schutz nicht zum Zuge gekommener Bewerber.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 54.07 vom 19.02.2009

Parallelverfahren zu BVerwG 2 C 18.07.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 39.07 vom 19.02.2009

Parallelverfahren zu BVerwG 2 C 18.07.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 12.07 vom 28.02.2008

Die Höchstaltersgrenze von unter 25 Jahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10807/07.OVG vom 17.09.2007

1. Die im Bereich des gehobenen Justizdienstes des Landes Rheinland-Pfalz praktizierte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zwischen den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten einerseits und den in der Justizverwaltung eingesetzten Bediensteten andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die funktionsgruppenspezifisch erfolgende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Stellenausschreibung. Da sie dem Beförderungsbegehren der Beamten voraus geht, werden subjektive Rechte des einzelnen Bewerbers grundsätzlich nicht berührt.

2. Wenn eine Auswahlentscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern um eine Beförderungsstelle zu treffen ist, bleibt es dem Dienstherrn überlassen, ob er - soweit möglich - die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen Beurteilungen auswertet oder aus sachlichen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität frühere Beurteilungen heranzieht. Denn auch bei älteren dienstlichen Beurteilungen handelt es sich nicht um Hilfskriterien, sondern um Erkenntnisse, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Leistung und Eignung positive oder negative Entwicklungstendenzen der Bewerber aufzeigen können (im Anschluss an BVerwG, IÖD 2003, 13).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 62/07 vom 15.06.2007

1. Zur Unterscheidung von Laufbahnbewerber und "anderer" Bewerber.

2. Zur Unterscheidung der Entscheidungen über die Laufbahnbefähigung und über die Einstellung.

3. Zu Inhalt und Umfang der Befugnis des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Laufbahnbefähigung.

4. Zu Inhalt und Umfang der Befugnis der Einstellungsbehörde sowie zum gerichtlichen Prüfungsumfang.

5. Zur prozessualen Stellung des Landespersonalausschusses.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10167/07.OVG vom 29.03.2007

1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt.

2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10840/06.OVG vom 18.09.2006

1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.

2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10145/06.OVG vom 25.04.2006

Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist.

Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist.

In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 26/05 vom 07.02.2006

Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot gelten auch im Auswahlverfahren nach § 5 NRettDG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10372/05.OVG vom 08.08.2005

Zu den rechtlichen Anforderungen an ein Auswahlsystem, bei dem ein Teil der landesweit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen durch die Leiter von nachgeordneten Verwaltungseinheiten vergeben werden (hier: 80 % der Beförderungsstellen für Studienräte im Vergabeverfahren zum 18. Mai 2004).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2007/03 vom 10.09.2003

Besteht wegen der Absage eines zugelassenen Bewerbers Anlass, eine erneute Entscheidung über die Überlassung eines gemeindlichen Festplatzes zum Zwecke der Durchführung einer Zirkusveranstaltung zu treffen, erscheint es zur Wahrung der Chancengleichheit mutmaßlicher Bewerber und zur Umsetzung der Vergabekriterien sachlich gerechtfertigt, wenn die Gemeinde die bislang nicht zum Zuge gekommenen und noch an einem Gastspiel interessierten Bewerber in ein erneutes Auswahlverfahren einbezieht.

LAG-HAMM – Urteil, 12 (5) Sa 467/02 vom 31.01.2003

Der zweijährige Ausschluss von Lehramtsbewerbern aus dem sog. Listenverfahren, wenn sie ohne schwerwiegenden Grund die Annahme einer Lehrerstelle abgelehnt haben, verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und ist deshalb rechtsunwirksam.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11965/02 vom 30.01.2003

Zusätzliche Studienplätze, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen wird, sind nur unter den Bewerbern zu verteilen, die gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben.

Übersteigt die Zahl der um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerber die Zahl der verfügbaren "verschwiegenen" Studienplätze, ist die Auswahl in erster Linie nach der zeitlichen Reihenfolge zu treffen, in der die Zulassungsanträge bei der Antragsgegnerin eingegangen sind. Als gleichzeitig eingegangen werden diejenigen Anträge behandelt, die bis zum In-Kraft-Treten der maßgeblichen Zulassungszahl-Verordnung gestellt wurden. Anträge, mit denen nach diesem Zeitpunkt bei der Hochschule um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Quote nachgesucht wird, sind als zeitgleich zu betrachten, wenn sie am selben Tag eingegangen sind. Wenn mehr gleichzeitig gestellte Anträge als Studienplätze vorhanden sind, wird nach dem Qualifikationsrang differenziert. Dazu wird der Quotient gebildet aus dem persönlichen Rang des Bewerbers auf der Qualifikationsrangliste und dem Grenzrang des letzten ausgewählten Bewerbers, wie sie sich aus dem ZVS-Ablehnungsbescheid ergeben.

Vergibt die Hochschule über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus einen Studienplatz an einen Bewerber, der keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, so ist dies in der Regel nicht auf die im gerichtlichen Verfahren ermittelte Kapazität anzurechnen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 11/06 vom 21.06.2007


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