JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beweiswert
| Rechtsgebiete: | NBG, VwGO |
| Schlagworte: | Amtsarzt, Amtsarzt: Gutachten, Beweiswert, Dienstunfähigkeit, Entlassung, Privatgutachten, Probebeamtenverhältnis |
| Stichwort: | Beweiswert |
| Leitsatz: | Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit; zum Vorrang eines amtsärztlichen Gutachens bei widersprechendem, detaillierten privatärztlichem Gutachten; zum Beweiswert eines gerichtlich bestellten Gutachtens; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Divergenz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 58/07 | |
| Rechtsgebiete: | MuSchG |
| Schlagworte: | Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, ärztliche Bescheinigung, Beweiswert, Änderung der Arbeitsbedingungen |
| Stichwort: | Beweiswert |
| Leitsatz: | Behauptet der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Arbeitnehmerin, er habe die Bedingungen am Arbeitsplatz, die zuvor mitursächlich für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes gem. § 3 Abs. 1 MuSchG waren, geändert, so ist es nicht die Pflicht der Arbeitnehmerin, sich hiervon vor Ort zu überzeugen und ihren Arzt gegebenenfalls zu unterrichten. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der das Beschäftigungsverbot nicht länger gegen sich gelten lassen will, selbst geeignete Maßnahmen treffen, die zu einer erneuten Überprüfung führen. Eventuell anfallende Kosten muss er übernehmen. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 9 Sa 1434/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Rechtskraft, Sittenwidrigkeit, Erschleichen, Rechtsbehelf, Klage, Urteil, Titel, Vorprozess, Prozess, Beweis, Beweismittel, Urkunden, Beweiswert, Fälschung, Verfälschung, Unterschrift, Vergleichsunterschrift, Geständnis, Schadensersatz |
| Stichwort: | Beweiswert |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtskraft einer Entscheidung muss zurücktreten, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt ("erschlichen") wurde (§ 826 BGB) Die Klage aus § 826 BGB ist kein "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen eine gerichtliche Entscheidung, sondern die Anwendung materiellen Zivilrechts, die nicht von dem prozessualen Verfahren abhängt, in dem das Urteil gefällt worden ist, dessen Rechtskraft durchbrochen werden soll 2. Das Gericht hat im Falle der sittenwidrigen Erschleichung des Titels unter anderem zu prüfen, ob die Entscheidung im Vorprozess auf einer wahrheitswidrigen Sachverhaltsschilderung oder verfälschten Beweismitteln und hier insbesondere auf verfälschten Urkunden beruht; zu diesem Zweck dürfen und müssen die den Feststellungen des Vorprozesses zugrunde liegenden Beweismittel und Beweisergebnisse neu gewürdigt werden. Urkunden, die im Vorprozess als Original vorgelegt und behandelt wurden, dürfen als im Beweiswert erheblich geminderte Abschriften oder Rekonstruktionen erkannt werden; eine im Vorprozess beweiserhebliche Urkunde kann auf ihre Richtigkeit hin überprüft und ihre Verfälschung festgestellt werden. 3. Der Überprüfung der Vergleichsunterschriften steht die Geständnisfunktion der §§ 439 Abs. 3, 288 ZPO nicht entgegen, denn die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses beschränkt sich auf den Prozess, in dem es abgegeben wurde, hier also auf den Vorprozess; für den Schadensersatzprozeß nach § 826 BGB gilt die Beschränkung des Rechts auf freie Beweiswürdigung nicht. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 159/02 | |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BGB, GBO, ZPO |
| Schlagworte: | Beglaubigung, Erklärung, Textänderung, Formwahrung, Beweiswert, Grundbuch |
| Stichwort: | Beweiswert |
| Leitsatz: | 1. Die Form des § 29 GBO bleibt auch dann gewahrt, wenn eine Textänderung in einer öffentlich beglaubigten Urkunde nachträglich durch den Unterzeichnenden selbst oder mit seinem Einverständnis durch einen Dritten vorgenommen wird. Da die Vermutung des § 440 ZPO aber für die Textänderung nicht gilt, obliegt es der freien Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt, ob die nachträgliche Textänderung von dem Unterzeichnenden bzw. mit dessen Einverständnis vorgenommen wurde. 2. Nur wenn die unberechtigte Vornahme der Textänderung offensichtlich ist oder hierfür sicherer Anhaltspunkte vorliegen, kann das Grundbuchamt die erneute Unterzeichnung und Beglaubigung der berichtigten Erklärung verlangen. 3. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Grundbuchamt durch die Unterlassung einer solchen Zwischenverfügung gegen § 29 GBO verstoßen hat mit der möglichen Folge der Eintragung eines Amtswiderspruchs, ist die Sachlage im Zeitpunkt der auf Grund der veränderten Erklärung vorgenommenen Eintragung. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 21/05 | |
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