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Beweisregel

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, IV B 104/07 vom 24.04.2009

Rechtsgebiete:EG, EWR, AO
Stichwort:Beweisregel
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 104/07



OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-5 U 84/08 vom 18.12.2008

Rechtsgebiete:BGB
Stichwort:Beweisregel
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-5 U 84/08

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1404/04 vom 15.12.2008

Rechtsgebiete:GG, BGB, StGB
Stichwort:Beweisregel
Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 1404/04

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 15.08 vom 17.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BNatSchG, FFH-RL, VRL, EG
Schlagworte:Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, Vogelschutzgebiet, Erhaltungsziele, Standarddatenbogen, FFH-Verträglichkeitsprüfung, Abweichungsentscheidung, Worst-Case-Betrachtung
Stichwort:Beweisregel
Leitsatz:1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.

2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.

3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer "Worst-Case-Betrachtung" hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 15.08


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