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Beweisnot und zeitnahe schriftliche Belege aus dem Umkreis des Geschädigten

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BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 20.00 vom 26.09.2001

Rechtsgebiete:VermG, EntschG
Schlagworte:Mitnahme von Wertgegenständen durch einen Stasi-Bediensteten bei einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung, faktische Enteignung, Verlust beweglicher Sachen, staatlicher Charakter einer schädigenden Maßnahme, Beweisnot und zeitnahe schriftliche Belege aus dem Umkreis des Geschädigten
Stichwort:Beweisnot und zeitnahe schriftliche Belege aus dem Umkreis des Geschädigten
Leitsatz:Eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG liegt vor, wenn der Leiter eines Stasi-Durchsuchungstrupps anlässlich einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung Wertgegenstände zum Zwecke der Devisenbeschaffung in Besitz genommen oder sich selbst eigennützig zugeeignet hat, da die Handlung im engen inneren und äußeren Zusammenhang mit dem staatlichen Durchsuchungsakt steht.

Ein zeitnaher schriftlicher Beleg i.S.v. § 5 a Abs. 5 EntschG für den Verlust beweglicher Sachen kann auch in Schriftstücken des Geschädigten oder aus seinem Umkreis liegen, sofern sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Schädigung erstellt wurden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 20.00




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