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Beweiskraft einer Urkunde Zugang eines Kündigungsschreibens

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 16 Sa 912/04 vom 17.03.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beweiskraft einer Urkunde Zugang eines Kündigungsschreibens
Stichwort:Beweiskraft einer Urkunde Zugang eines Kündigungsschreibens
Leitsatz:Steht fest, dass die Unterschrift unter eine Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer stammt, so greift die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, an die das Gericht nach § 286 II ZPO gebunden ist. Auf die Überzeugung des Gerichts nach § 286 I ZPO kommt es insoweit nicht an. Ist jedoch nach bürgerlichem Recht die Aushändigung der Urkunde Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Erklärung, so bedarf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO der Ergänzung durch den Nachweis der Begebung der Urkunde. Für diesen gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 16 Sa 912/04




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