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Beweisbeschluss

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 59/07 vom 21.09.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beweisantrag, Beweis, Beweisbeschluss, Sachverstäniger, Gutachter, Beschwerde
Stichwort:Beweisbeschluss
Leitsatz:Die Zurückweisung eines Antrags, eine prozessleitende Entscheidung gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu treffen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 W 59/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 24 W 15/07 vom 26.03.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beweisbeschluss, Beschluss, Rechtsmittel, Beschwerde, Anfechtbarkeit
Stichwort:Beweisbeschluss
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 24 W 15/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 WF 192/05 vom 22.12.2005

Rechtsgebiete:FGG
Schlagworte:Beschwerde, Beweisbeschluss, Gutachten, Psychologie
Stichwort:Beweisbeschluss
Leitsatz:Eine Beschwerde gegen die Anordnung der Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einem Sorgerechtsverfahren ist unzulässig, wenn damit keine Auflage an die Eltern verbunden ist, sich einer Exploration bzw. Untersuchung zu unterrichten.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 WF 192/05

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 1 W 44/02 vom 12.11.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Beweisbeschluss, Anfechtbarkeit, außerordentliche Beschwerde, greifbare Gesetzeswidrigkeit, Geheimnisschutz, Parteiöffentlichkeit
Stichwort:Beweisbeschluss
Leitsatz:1. Auf § 358 ZPO beruhende Beweisbeschlüsse sind unanfechtbar. Als verfahrensleitende Anordnung ist die Überprüfung des Beweisbeschlusses dem laufenden Verfahren entzogen, vielmehr dem Rechtsmittelverfahren gegen die nachfolgende gerichtliche Entscheidung vorbehalten. Nichts anderes gilt, wenn ein Antrag auf Abänderung eines Beweisbeschlusses gemäß § 360 ZPO abgelehnt wird und eine Partei sich dagegen wendet (im Anschluss an OLGR Brandenburg 2000, 436).

2. Seit der Neureglung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" an die nächst höhere Instanz nicht mehr gegeben. Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist, eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz. Vielmehr ist ein Verfassungsverstoß - falls ein solcher gegeben ist - durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (im Anschluss an BGH NJW 2002, 1577).
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 1 W 44/02


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