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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10751/07.OVG vom 12.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EGRL 2004/83
Schlagworte:Asylrecht, Aufenthaltsrecht, Gefahr, erhebliche konkrete Gefahr, extreme Gefahr, extreme allgemeine Gefahrenlage, individuelle Gefahr, erhebliche individuelle Gefahr, tatsächliche Gefahr, Abschiebung, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis, Afghanistan, Paktia, Sperrwirkung, Versorgung, Unterkunft, Sicherheit, Sicherheitslage, Versorgungslage, Leib und Leben, Zivilbevölkerung, Konflikt, bewaffneter Konflikt, subsidiärer Schutz, Qualifikationsrichtlinie, ernsthafter Schaden, willkürliche Gewalt, Waffengewalt
Stichwort:bewaffneter Konflikt
Leitsatz:Zur extremen allgemeinen Gefahrenlage bei der Rückkehr eines arbeitsfähigen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen zu seinen in der Provinz Paktia lebenden Familienangehörigen.

Subsidiären Schutz gemäß Art. 2 Buchst. e, 15 Buchst. c EGRL 2004/83 kann grundsätzlich derjenige nicht beanspruchen, der keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, im Rückkehrfall beispielsweise in eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu geraten oder einen anderen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10751/07.OVG



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 UZ 452/06.A vom 26.06.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:allgemeine Gefahr, bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Folgewirkung, Qualifikationsrichtlinie, Sicherheits- und Versorgungslage
Stichwort:bewaffneter Konflikt
Leitsatz:Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie ist auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer stehen, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 452/06.A

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 3238/03.A vom 09.11.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG
Schlagworte:Abschiebungsschutz, bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden, Qualifikationsrichtlinie, subsidiärer Schutz, unmittelbare Geltung
Stichwort:bewaffneter Konflikt
Leitsatz:1. Bis zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 29.04.2004 (2004/83/EG, Qualifikationsrichtlinie) in nationales Recht tritt neben die in § 60 Abs. 7 AufenthG geregelten Fallgruppen als Unterfall ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 (Buchstabe c), Art. 18 QRL als unmittelbarer Rechtsanspruch hinzu.

2. Ein ernsthafter Schaden i. S. v. Art. 15 (Buchst. c) QRL setzt eine individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts voraus.

Die Wahl des völkerrechtlichen Begriffs des bewaffneten Konflikts als kriegsgleichem oder bürgerkriegsgleichem Zustand erfordert ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit der Auseinandersetzungen. Deren Folgen (schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, Kriminalität usw.) fallen nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift.

Sie betreffen die Bevölkerung allgemein, so dass § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden ist (ebenso Erwägungsgrund 26 QRL).
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 3238/03.A


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