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bewältigungsbedürftige Spannungen

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THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 853/01 vom 19.03.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Multiplex-Kino, Kinokomplex, nähere Umgebung, Bahndamm, trennende Wirkung, faktisches Sondergebiet, Einkaufszentrum, großflächiger Einzelhandelsbetrieb, Zweckbestimmung, Art der Nutzung, planerische Entscheidung, künftige Entwicklung, Tankstelle, Autohaus, faktisches Kerngebiet, Vergnügungsstätte, kerngebietstypische Vergnügungsstätte, Anlage für kulturelle Zwecke, kommerzielle Unterhaltung, Lärmbelästigung, Zu- und Abgangsverkehr, wohngebietsverträglich, Fehlentwicklung, Einfügen, Rahmen, Vorbildwirkung, bewältigungsbedürftige Spannungen
Stichwort:bewältigungsbedürftige Spannungen
Leitsatz:1. Die in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltene Verweisung auf die in der BauNVO bezeichneten Baugebiete erstreckt sich auch auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten sonstigen Sondergebiete.

2. Bei einem Multiplex-Kino mit 8 Kinosälen und 2.150 Plätzen handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in einem (faktischen) Sondergebiet "Einkaufszentrum" nach der Art der Nutzung nicht zulässig ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 853/01




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