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Bewährungsaufsicht entziehen

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OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 381/01 vom 06.09.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eigenes Verschulden, Untertauchen des Verurteilten, Bewährungsaufsicht entziehen, öffentliche Zustellung
Stichwort:Bewährungsaufsicht entziehen
Leitsatz:Ein Verurteilter, der sich der Bewährungsaufsicht entzieht, untertaucht und durch gezielte Maßnahmen seinen Aufenthalt verschleiert, hat die Unkenntnis von dem durch öffentliche Zustellung bewirkten Widerrufsbeschluss im Sinn des § 44 StPO selbst verschuldet .
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 381/01




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