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Bewährungsaufsicht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 256/08 vom 27.05.2008

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Auflage, Weisung, Betäubungsmittel, Bewährung, Bewährungsaufsicht, Prävention, Polizei, Kostenübernahme, Genugtuung
Stichwort:Bewährungsaufsicht
Leitsatz:Zur Führungsaufsicht, § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB (Regelmäßige Drogenscreenings und Kostentragungspflicht): Die Kostenlast verbleibt bei der Staatskasse, wenn sich ein Verurteilter im Rahmen der Führungsaufsicht regelmäßig Drogenscreenings zu unterziehen hat.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ws 256/08



OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 AR (S) 206/04 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:StPO, GG
Schlagworte:Zuständigkeitsstreit, Bewährungsaufsicht
Stichwort:Bewährungsaufsicht
Leitsatz:Eine Abgabeentscheidung i.S.d. § 462a Abs. 2 Satz 2 1. Hs. StPO ist nicht bereits dann willkürlich, wenn besondere Gründe fehlen, die die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt, als zweckmäßig erscheinen lassen (Anschluss an BGH NStZ 1992, 399; NStZ-RR 2003, 242).

Der Umstand, dass der Verurteilte im Bezirk des Amtsgerichts, an das abgegeben wurde, wohnt und die Bewährungsaufsicht noch geraume Zeit durch regelmäßige Kontrollen wahrzunehmen ist, steht der Annahme einer auf völlig sachfremden Erwägungen beruhenden Entscheidung in der Regel entgegen.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 AR (S) 206/04

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 AR 71/02 Str. vom 05.08.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Zuständigkeitsstreit, Befasstsein, Bewährungsüberwachung, Bewährungsaufsicht
Stichwort:Bewährungsaufsicht
Leitsatz:Solange die mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasste Strafvollstreckungskammer keine abschließende Entscheidung getroffen hat, bleibt sie trotz Übergangs der Zuständigkeit für weitere Nachtragsentscheidungen auf eine andere Strafvollstreckungskammer bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung für die Überwachung der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b StPO zuständig.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 AR 71/02 Str.


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