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Bewährung ohne Arbeitsleistung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 670/08 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:MTV P. S. vom 24.09.2004
Schlagworte:Tarifverträge P. S., Bewährung ohne Arbeitsleistung, ungeteilter Ortszuschlag, Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen und Erschwerniszulagen, Berechnung des Zuwendungszwölftels
Stichwort:Bewährung ohne Arbeitsleistung
Leitsatz:1. Regelt ein Tarifvertrag (MTV P. S.) nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Zeiten Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber zu erbringen sind oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn praktisch keinerlei Arbeitsleistungen mehr feststellbar sind (nicht ausreichend: ein Jahr Elternzeit).

2. Der Ortszuschlag der Stufen 2 und 3 des § 12 c MTV P. S. steht jedem verheirateten Angestellten ungeschmälert zu, auch wenn der Ehepartner ebenfalls unter diesen Tarifvertrag fällt.

3. Bei der Berechnung von Vergütungsdifferenzen können sich die Arbeitgeber im Bereich P. S. nicht darauf berufen, dass vermögenswirksame Leistungen und Erschwerniszulagen zu Lasten der Arbeitnehmer abzuziehen sind.

4. Bei der Berechnung des Zuwendungszwölftels nach § 3 Abs. 2 des Zuwendungs-TV P. S. vom 24.09.2004 sind als "Vergütung" nur die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage (§ 12 a MTV) zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 670/08



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 2260/08 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:MTV P. S. vom 24.09.2004
Schlagworte:Tarifverträge P. S., Bewährung ohne Arbeitsleistung, Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen, Berechnung des Krankengeldzuschusses
Stichwort:Bewährung ohne Arbeitsleistung
Leitsatz:1. Regelt ein Tarifvertrag (MTV P. S. ) nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Zeiten Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber zu erbringen sind oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn praktisch keinerlei Arbeitsleistungen mehr feststellbar sind (nicht ausreichend: Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung für 2 1/2 Monate).

2. Soweit nach § 17 MTV P. S. ein Krankengeldzuschuss zu zahlen ist, sind unter Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur deren Netto-, sondern Bruttozahlungen zu verstehen.

3. Bei der Berechnung von Vergütungsdifferenzen können sich die Arbeitgeber im Bereich P. S. nicht darauf berufen, dass vermögenswirksame Leistungen zu Lasten der Arbeitnehmer abzuziehen sind.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 2260/08

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 1055/08 vom 11.02.2009

Rechtsgebiete:MTV P. S. vom 24.09.2004
Schlagworte:Tarifverträge P. S., Bewährung ohne Arbeitsleistung, ungeteilter Ortszuschlag, Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen und Erschwerniszulagen, Berechnung des Zuwendungszwölftels
Stichwort:Bewährung ohne Arbeitsleistung
Leitsatz:1. Regelt ein Tarifvertrag (MTV P. S.) nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Zeiten Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber zu erbringen sind oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn praktisch keinerlei Arbeitsleistungen mehr feststellbar sind (nicht ausreichend: ein Jahr Elternzeit).

2. Der Ortszuschlag der Stufen 2 und 3 des § 12 c MTV P. S. steht jedem verheirateten Angestellten ungeschmälert zu, auch wenn der Ehepartner ebenfalls unter diesen Tarifvertrag fällt.

3. Bei der Berechnung von Vergütungsdifferenzen können sich die Arbeitgeber im Bereich P. S. nicht darauf berufen, dass vermögenswirksame Leistungen und Erschwerniszulagen zu Lasten der Arbeitnehmer abzuziehen sind.

4. Bei der Berechnung des Zuwendungszwölftels nach § 3 Abs. 2 des Zuwendungs-TV P. S. vom 24.09.2004 sind als "Vergütung" nur die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage (§ 12 a MTV) zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 1055/08


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