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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 95/09 vom 29.07.2009

Rechtsgebiete:RettAssG
Schlagworte:Berufsbezeichnung, geschützte, Betrug, Bewährung, Heilhilfsberuf, Rettungsassistent, Unzuverlässigkeit, Urkundenfälschung, Verbraucherinsolvenzverfahren, Zuverlässigkeit
Stichwort:Bewährung
Leitsatz:Zur Unzuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rettungsassistentengesetzes eines wegen Urkundenfälschung und vielfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilten, sich im Verbraucherinsolvenzverfahrens befindlichen Antragstellers.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 PA 95/09



OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 222/09 vom 18.06.2009

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Strafmilderung, Widerruf, Bewährung
Stichwort:Bewährung
Leitsatz:Zur Frage der strafmildernden Berücksichtigung eines drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 222/09

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws (L) 171/09 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Strafaussetzung, Bewährung, lebenslange Freiheitsstrafe, Vollzugslockerungen, Sachverständigengutachten
Stichwort:Bewährung
Leitsatz:1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt.

2. Auch der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf es in Ausnahmefällen nicht.

3. Die Strafvollstreckungskammer muss sich auch mit der - rechtswidrigen oder rechtmäßigen - Versagung von Vollzugslockerungen auseinandersetzen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws (L) 171/09

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws (L) 172/09 vom 20.04.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Strafaussetzung, Bewährung, lebenslange Freiheitsstrafe, Vollzugslockerungen, Sachverständigengutachten
Stichwort:Bewährung
Leitsatz:1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt.

2. Auch der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf es in Ausnahmefällen nicht.

3. Die Strafvollstreckungskammer muss sich auch mit der - rechtswidrigen oder rechtmäßigen - Versagung von Vollzugslockerungen auseinandersetzen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ws (L) 172/09


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